Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

Zwische der Königlich Sächsischen und der Herzeglich Sachsen- Altenburgischen Re- 
gierung ist, wegen gegenseitiger Gestellung der Forstverbrecher, welche in dem einen Scaate 
Forstfrevel verübt, in dem andern aber ihren Wohnsih haben, solgende Uibereinkunfe 
verabredet worden. 
. 1. 
Wenn sich der Fall ereignek, daß ein Königlich Sächsischer Unterthan in dem zum 
Herzogthume Altenburg gehörigen Territorio, oder ein Herzoglich Alcenburgischer Unter- 
than im Königlich Sächsischen Gebiece, ein Jagdverbrechen innerhalb oder außerhalb des 
Waldes verüben, oder auf unstreitigem Waldgrund und Boden, es mag derselbe im 
landesherrlichen oder Privateigenthume sich befinden, eines Vergehens durch Holzentwen- 
dung, Beschädigung der Hölzer, Grasen, Hüthen, Moosscharren und Streureissen sich 
schuldig machen sollte; so soll ein solcher, es sei eine Pfaͤndung erfolgt oder nicht, gehal- 
ten seyn, sich auf die an ihn ergehende ladung, in welcher er, nach der bei der vorla- 
denden Behörde gelkenden gesehlichen Vorschrift, mit Einräumung einer blos vierzehn- 
tägigen Frist, zu citiren ist, vor dem Amte oder dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeie 
er sich des Verbrechens schuldig gemacht hac, zu stellen, und es sollen daselbst die begange- 
nen Jagd= und Waldfrevel sowohl, als die bei Gelegenheit derselben und uno aciu 
continuo mie diesen begangenen andern Ercesse, z. B. Widersetlichkeit bei der Pfän- 
dung, untersucht und bestraft werden. · 
5.2. 
Damit dergleichen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leichter entdeckt werden 
koͤnnen, soll den Forstbedienten oder den bestohlnen Eigenthuͤmern nachgelassen bleiben, 
lediglich auf Anmelden bei den Dorfgerichten, oder, wenn der Verbrecher an dem Orte 
sich befindet, an welchem die Amts- oder Gerichtserpedition wesentlich ist und der 
Beamte oder Justitiar wohne, auf Anmelden beim Amte oder Gerichtsverwalter, ohne 
besondre Requisition, jedoch unter Theilnahme wenigstens einer verpflichteren Gerichts- 
person, Haussuchung zu thun, 
L. 3. 
Die Insinuation der an den Verbrecher zu erlassenden Cicationen soll, ohne besondere 
Requisition, nur gegen Vorzeigung der schriftlichen offenen ladung, bei demjenigen Amece
	        
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