Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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durch welche die Richtigkeie der Waaren= und Gewichtserklärung in den Frachtbriesen hin- 
länglich untersuche werden kann, so ist die Grenzaccise vom Durchgang zwar nach der 
Angabe der Frachtbriese zu erheben, der Fuhrmann aber zur Revision der tadung in die 
nächste, mit einer Wageanstalt versehene, auf seinem Wege liegende Stade zu verweisen 
und folche auf dem Grenzzettel zu bemerken. 
nh) Uncerläßt der Fuhrmann die Anmeldung in dieser Seade, so wird er, außer der 
Bestrafung des hierbei etwa begangenen Unterschleises, noch besonders mit zehn Tha- 
lern — — in Sotrafe genommen. 
i) Findet der Grenzeinnehmer in dem ad 8 angegebenen Falle überhaupe Verdache 
wegen der richtigen Angabe eines Frachtstücks und eines hierbei beabsicheigten bedeutenden 
Acciseuncerschleifes, und ist solches daber zur Revision in die nächste Seade zu verweisen, 
so soll er das Frachestück, um dessen Auswechslung zu verhüten, versiegeln und solches 
auf dem Grenzzettel bemerken. 
k) Ulber die in dem S. F. bemerkten Ermäßigungen der carifmäßigen Grenz-Accise-Sätze 
sind da, wo der angegebene Fall eintrice und eine solche Ermäßigung nöthig ist, von den 
Aceisecommissarien bestimmte Anzeigen und Vorschlöge einzureichen. 
ad F. 6. 
a) Die Concession zum Grosso= und Speditionhandel muß bei dem Geheimen Finanz- 
Collegio nachgesucht und erlange werden. 
b) Sie wird nur ertheilet in den Elbestädrcen und in Grenzörtern, mic Ausschluß 
des teipziger Kreises. 
c) Mit dem Spedition= und Grossohandel kann ein Decailhandel in der Regel, 
und wenn nicht durch ein bewllligtes Firum die Consumcionabgaben gesicherc sind, nicht 
verbunden werden. 
d) Der Acisebeschluß besteht darinnen, daß die Speditlongüter in ein sicheres Be- 
bäleniß, auf des Spediteurs Kosten und Gefahr, niedergelegt werden, so mit zwei ver- 
schiedenen Schlôssern versehen, wovon der eine Schlüssel sich in den Händen der Accise- 
behörde und der andere in den des Eigenthümers besindet, und daß über die Zahl und 
das Gewiche der eingegangenen und weiter versendeten Frachestücke ein Conko von der 
Acciseeinnahme gehalten, und bei Versendungen ihr nachgewlesen wird, wohin selbige ab- 
geben; zu welchem Ende auch die Frachtbriefe über die abgehenden Gücer von der Accise= 
einnahme zu stempeln sind.
	        
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