Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

* 1445 ) 
6) Dieser Ote §. findet auf den Meßhandel der Stadr teipzig keine Anwendung. 
ad K. 7. 
Wenn in den Frachrbriefen das Gewiche ohne die Verpackung oder blos neito an- 
gegeben worden, so soll der Einnehmer das wahrscheinliche Gewicht der Verpackung nach 
seinem pflichtmäßigen Ermessen binzurechnen. 
ad é&. 8. 
Wenn die äußere Visirung nicht thunlich ist, so noll die Abgabe nach dem Gewichee, 
und zwar nach dem in dem Tarif angegebenen Verhältuisse, berechner und erhoben werden. 
ad . 0. 
a) Der angenommenen kast eines Pferdes wird die von 2 Ochsen oder 4 Kühen 
gleich gerechnet. 
b) In solchen Gegenden, wo wegen gebirgiger und schlechter Wege, geringen Zug- 
viehes, oder wegen anderer kokalumstände, dle hier bestimmte tast nicht allgemein angenom- 
men werden kann, oder, wenn die tadung nicht vollständlg ist, soll, auf des Accisanten 
Verlangen, die Erlegung der Grenzaccise nach dem Gewiche der Waare, welches durch 
Verwägung auszumirteln, oder wenn solches nicht thunlich, dem pflichtmäßigen Ermessen 
des Einnehmers anheim gestelle wird, erfolgen. 
Wad § 10. 
a) Wenn die Grenzaccise nach den Bestimmungen des 1 2ten K. entweder auf der 
ersten Grenzeinnahme oder bei der Abladung nicht sofort enerichtet wird, so ist von dem 
Einnehmer die zu erlegende Abgabe, bei Vermeidung eignen Ersatzes, keinesweges zu gestun- 
den, sondern es ist von der Waare soviel, als zu Deckung der Grenzaccise nöthig seyn 
dürfte, anzuhalten, in sichere Acciseverwahrung zu bringen, und dem Eigenthümer eine 
Zeic von höchstens 3 Tagen zu bestimmen, binnen welcher er solche durch Erlegung der 
UAccise auszulösen habe. Erfolge solche sodann nicht, so ist die Waare durch die Accise- 
Inspektion in der nächsten accisbaren Stade zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, 
und der, nach Abzug der davon zu entrichtenden sämmtlichen Abgaben und Kosten, ver- 
bleibende Uiberschuß der toosung zur Verwahrung bei der Acciseeinnahme zu bringen, 
auch dem ersten Eigenthümer der Waare, wenn er sich hierzu binnen Jahreöfrist melder,
	        
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