Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

ad §. 22. 
a) Der Einnehmer hat dem Waareneinbringer, sobald selbiger die Grenzeinnahme 
beeritt, ein Verzeichniß der geladenen Gegenstände (Designation), nach der Bestimmung 
des 22. J. und die Abgabe der über die tadung bei sich babenden Frachtbriefe abzuver- 
langen, auch ihm nöchlgen Falls die auf falsche Frachtbrlefe gesehte Strafe bekanne zu 
machen. 
) Hat der Fuhrmans keine Designation, sondern bloße Frachlbriefe bei sich, so ist 
auf jene, zur Zeit und bis die Einrichrung derselben allgemelner bekanne seyn wird, zwar 
viche zu bestehen; es find aber sodann die geladenen Gegenstände, nach Angabe und 
unter Bezug auf jeden der zu numerirenden Frachtbriefe, genau und umständlich von 
dem Einnehmer in den, nach dem ereheilten Formular, auszustellenden Grenz-Ansags- 
Zettel einzuragen, die Frachtbriefe selbst, einer wie der andere, deurlich zu stempeln, 
und nach ihrer Relhefolge, mietelst eines durchgezogenen Fadens, an den Grenzzektel anzu- 
siegeln, und dem Fuhrmanne mie der Bedeutung zuzustellen, daß er an den Orten der 
Abladung solchen bei der Accisebehörde, ohne deren Zuzlehung die Abladung niche gesche- 
ben darf, vorzeige, von ihr die abgeladenen Waaren darauf bemerken, den zugehörigen 
Frachtzettel von dem angesiegelten Faden ablösen, und diesen sodann wiederum mir den 
übrigen Frachtbriefen ansiegeln lasse, sich selbst aber Hieran, bei der im 53sten F. geordne- 
ten Strafe, niche vergreife. · 
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Ist eine Designation nicht vorhanden, so muͤssen in den Frachtbriefen die hier ange- 
gebenen Erfordernisse derselben enthalten seyn, außerdem sie nicht fuͤr guͤltig angenommen 
werden, sondern die Grenzaccise sofort erlegt werden muß. 
ad 9. 25. 
a) Ist die Ladung mit den §9. 13. bestimmten Frachtbrlefen und Designationen nicht 
versehen, und muß daher die Grenzaccise sofort bei der Grenzeinnahme erlegt werden, 
se muß die Revision der Ladung genau und sorgfaͤltig geschehen, und die Frachtstuͤcke sind 
nach ihrer Zahl und Bezeichnung genau zu untersuchen. Die Eroͤffnung der Frachtstuͤcke, 
um sich von ihrem Inhalte zu überzeugen, ist zu vermeiden, wenn der Betrag der Grenz- 
accise von den angegebenen Waaren nur wenig oder gar niche von dem Accisesahe anderer 
Waaren abweiche, welche, nach vorwalkendem Verdachr, in den Frachestücken enthalten 
seyn könnten; auch fälle die Revision des Inhalts dann hinweg, wenn sich der Waaren- 
eigenthümer, um der Eröffnung zu enegehen, den böchsten Accisesa, der auf der in 
Frage befangenen Waarengattung hafeet , zu entrichten sich freiwillig entschließe.
	        
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