Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(„ 155 IM 
b.) Wenn mehrere zufammen verpackt gewesene Gegenftände ausgepackk und einzeln 
verrechtet werden, so soll das Gewicht der Ve packung, nach des Einnehmers pflichemä- 
ßhigem Ermessen, auf die nach verschiedenen Sähen zu vernehmenden einzelnen Waaren 
verkheilt werden. 
Zum 7. 8. 
Wenn die dußere Wistrung niche ehunlich ist, so soll die Abgabe nach dem Gewichte, 
und zwar nach dem im Tarif angegebenen Verhälenisse, berechner und erhoben werden. 
Zum 8. 58. 
Der tast eines Pferdes wird die von zwei Ochsen oder vier Kühen gleich gerechnet. 
In solchen Gegenden, wo wegen gebirgiger und schlechter Wege, geringen Zugviehes oder 
wegen andrer Localumstände, die hier bestimmce kast für eine volle adung niche angenom- 
men werden kann, oder wenn die #adung selbst nicht vollständig ist, soll, auf des Zoll- 
pflichtigen Verlangen, die Erlegung des Zolles nach dem Gewichee der Waare geschehben. 
Ist jedoch die zur Ausmittelung des Gewichts nörhige Verwägung nicht thunlich, so ist 
Las Gewicht der tadung dem pflichtmäßigen Dafürhalten des Einnehmers anheim gestellé. 
Zum 9. 5. 6 
a.) Die Bezahlung des Zolles geschieht in Convencion-oder anbern valvationmä- 
higen Münzsorten, und wenn solcher zwei Thaler und darüber beträge, zur Hälfte in 
Königl. Sachsischen Cassenbillers. 
Wenn ein ausländischer Fuhrmann niche mie Cassenbillees versehen seyn sollke und 
deren Einwechselung am Orte nicht sofore bewerkstelligen könnce, so mag von ihm an 
deren Stelle baares Geld angenommen und er deöhalb niche ausgehalten werden. 
b.) Der Einnehmer darf den Zoll keinesweges und bei Vermeidung eignen Ersates 
gestunden, sondern, wenn selbiger nicht sofort bezahlet wird, so ist von der Waare soviel, 
als zu Bezahlung des Zolles nöchig seyn dürfte, anzuhalten, in sichre Verwahrung zu 
nehmen und dem Eigenehümer eine Zeic von höchstens drei Tagen zu bestimmen, binnen 
welcher er solche durch Erlegung des Zolles auszulösen hat. Elrfolge solches dann nicht, 
so ist die Waare durch die Inspection in der nächsten acclsbaren Stade zur öffenrlichen 
Versteigerung zu bringen, von dem Erlöß sind vie Abgaben und Kosten zu berichtigen 
und der erwa verbleibende Uiberschuß dem Eigenthümer, wenn er sich hierzu binnen Jah- 
resfrist meldee, zurückzugeben, außerdem aber in der Zollrechnung zu berechnen. 
Für die übrigen Waaren, von denen der Zoll durch Beschlagnehmung eines Zheils 
der tadung gedeckt worden ist, sind die gewöhnlichen quictirten Zollzectel auszustellen und 
deren weiterer Transporc nicht aufzuhalten.
	        
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