Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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angegebenen Waaren nur wenig oder gar nicht von dem Zollsaße anderer Waaren abweiche, 
welche, vorwaltendem Verdacht nach, in den Frachestücken enthalten seyn könnten; auch fälle 
die Revision des Inhalts dann binweg, wenn sich der Waareneigenthümer, um der Eröfs- 
nung zu entgehen, den höchsten Zollsaß, der auf der in Frage befangenen Waarengat= 
tung haftet, zu entricheen, freiwillig eneschließt. 
b.) Außerdem bleibt auch dem Zolleinnehmer nachgelassen, wenn es ihm an den 
Mitteln zur genauern Uncersuchung verdächtiger Frachtstücke in Hinsicht ihres Gehales oder 
Gewichts fehle, solche zu versiegeln und in dem Grenzzertel zu bemerken, daß ihre ge- 
nauere Untersuchung von der Zoll= oder Accisebehörde am Orte der Abladung noch zu 
bewerkstelligen sei. 
(a) Bel den mie Frachebriefen versehenen kadungen, wo die Erlegung des Zolls erst 
in der accisbaren Scade oder im Fabrikorke erfolge, ist die Eröffnung und Nachwiegung 
eines Frachtstücks an der Grenze unnöthig; wenn aber Verdacht einer unricheigen Angabe, 
oder daß unterweges eine Vertauschung geschehen möge, vorwaltec, so soll der Zollein- 
nehmer an der Grenze die verdächtigen Frachtstücke ebenfalls versiegeln und, daß solches 
geschehen, auf dem Angabezettel bemerken. 
Zum 18.8. 
Wegen der nach (teipzig gehenden Güter sind die ad §. 13. sub a., et b. inglelchen 
wegen Stempelung und Ansiegelung der Frachtbriese und Designatlonen, ertheilten Vor- 
schriften auf das Genaueste zu befolgen. 
Zum 10. 58. 
Reisende, Erkraposten und leichees Fuhrwerk, welche in kurzer Zeit expediret wer- 
den können, sind vor dem schweren Frachefuhrwerke zuerst zu expediren, bei letzterm aber 
muß die Expedition genau nach der Zeitfolge seiner Ankunft geschehen. 
Zum 20. P. 
6 ad 3. Es haben sich jedoch die Einbringer dieser Gegenstände bei der ersten Grenz- 
Einnabme zu melden und, daß sie aus dem Königl. Preuß. Herzogehum Sachsen kom- 
men, nöthigen Falls nachzuweisen; es wird ihnen sodann ein gewöhnlicher Ansagezettel 
ausgehändigt. 
ac 5. Die hler ausgesprochene Bedingung, daß inländische Fabrikancen und Hand- 
werker, so mie ihren Arbeiten Messen und Märkte im Auslande besuchen, wenn sie für 
die unverkauft zurückgebrachten Fabrikate Zollfreiheit genießen wollen, den Räckweg über 
die nämliche Grenzeinnahme nehmen müssen, über die sie ausgingen, soll nichr erforder- 
lich seyn, wenn die gedachten Fabrikancen und Handwerker an der Grenzeinnahme, wo 
Gesetzsammlung 1823. (32)
	        
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