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zekkeln versehen, so ist der Zoll nach der Angabe des Absenders zu erheben, auf dem zu
bestempelnden Frachtbriese aber zu bemerken, daß die Revision der Ladung am Orte der
Abladung zu bewerkstelligen sel.
Auf dem aus zustellenden Zollzektel sind die Waaren genau anzugeben, auch die Zahl,
Bezeichnung und das Gewiche der Frachtstücke zu bemerken, die dazu gehörigen Fracht-
briefe aber, mirttelst eines durchgezogenen Fadens, an den Zollpassirzertel anzusiegeln.
b.) Wenn Waaren auf die Post aufgegeben werden, so muß, wenn sie ins Ausland
oder auch in die Erblande bestimme sind, der Ausgangszoll am Orte der Absendung
erlegt und der Zollzettel den Waaren beigefügt werden.
Zum 27. J.
a.) Der Fuhrmann ist bei Versendung in die alten Erblande anzuweisen, daß er,
wenn er dieselben bekrice, sich in der nächsten tand-Accise-Einnahme daselbst zu melden und
den Zollzettel vorzuzeigen habe.
b.) Da von Waarenversendungen innerhalb der Oberlausit ein Zoll niche zu encrich-
ten ist, so bedarf es hierbei auch keiner Ansagezettel; sie sind jedoch, wenn sie von den
Versendern, zu ihrer etwa nörhlgen Legitimation, aus einem Haupté-Zoll-Bezirke in den andern
verlange werden, nicht zu versagen.
Zum 20. 5.
ad 6. Diese erfolgte Entrichtung ist durch Vorzeigung der Zoll= oder Accise-Passirzet=
tel, welche eine genaue Angabe der Waaren= und Frachtstücke enthalten müssen, soforc
erweißlich zu machen.
Wenn die von der kand-Accise-Ober-Einnahme zu teipzig ausgestellten Passirzertel
Gültigkeit haben sollen, so müssen sie sich bei den Waaren befinden, auf welche sie aus-
gestelle sind, die Waaren müssen darin nach den Frachestücken, Gewicht und Beschaffen-
beit genau angegeben und ihr Ausgang aus teipzig durch den Accise-Thorschreiber des
Thores, durch welches sie ausgegangen, darauf attestirt seyn.
Zum 30. G.
Waaren, die blos ins Ausland gehen, um dort eine andre Zubereitung zu erhalten,
sodann aber an den Absender wiederum zuruͤck gehen, sind sowohl vom Ausgangs= als
Eingangözolle frei; doch müssen hierüber Angabezettel ausgestellt werden.
Zum 31. 5.
a.) Der Durchgangszoll kann daher nur State finden bei Transporken, welche aus
Böhmen in das Königl. Preuß. Herzogthum Sachsen und umgekehre auf den hierzu er-
laubeen Strasen, auf Einer Achse und ohne Riederlegung, durch die Oberlausitz gehen.
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