Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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zekkeln versehen, so ist der Zoll nach der Angabe des Absenders zu erheben, auf dem zu 
bestempelnden Frachtbriese aber zu bemerken, daß die Revision der Ladung am Orte der 
Abladung zu bewerkstelligen sel. 
Auf dem aus zustellenden Zollzektel sind die Waaren genau anzugeben, auch die Zahl, 
Bezeichnung und das Gewiche der Frachtstücke zu bemerken, die dazu gehörigen Fracht- 
briefe aber, mirttelst eines durchgezogenen Fadens, an den Zollpassirzertel anzusiegeln. 
b.) Wenn Waaren auf die Post aufgegeben werden, so muß, wenn sie ins Ausland 
oder auch in die Erblande bestimme sind, der Ausgangszoll am Orte der Absendung 
erlegt und der Zollzettel den Waaren beigefügt werden. 
Zum 27. J. 
a.) Der Fuhrmann ist bei Versendung in die alten Erblande anzuweisen, daß er, 
wenn er dieselben bekrice, sich in der nächsten tand-Accise-Einnahme daselbst zu melden und 
den Zollzettel vorzuzeigen habe. 
b.) Da von Waarenversendungen innerhalb der Oberlausit ein Zoll niche zu encrich- 
ten ist, so bedarf es hierbei auch keiner Ansagezettel; sie sind jedoch, wenn sie von den 
Versendern, zu ihrer etwa nörhlgen Legitimation, aus einem Haupté-Zoll-Bezirke in den andern 
verlange werden, nicht zu versagen. 
Zum 20. 5. 
ad 6. Diese erfolgte Entrichtung ist durch Vorzeigung der Zoll= oder Accise-Passirzet= 
tel, welche eine genaue Angabe der Waaren= und Frachtstücke enthalten müssen, soforc 
erweißlich zu machen. 
Wenn die von der kand-Accise-Ober-Einnahme zu teipzig ausgestellten Passirzertel 
Gültigkeit haben sollen, so müssen sie sich bei den Waaren befinden, auf welche sie aus- 
gestelle sind, die Waaren müssen darin nach den Frachestücken, Gewicht und Beschaffen- 
beit genau angegeben und ihr Ausgang aus teipzig durch den Accise-Thorschreiber des 
Thores, durch welches sie ausgegangen, darauf attestirt seyn. 
Zum 30. G. 
Waaren, die blos ins Ausland gehen, um dort eine andre Zubereitung zu erhalten, 
sodann aber an den Absender wiederum zuruͤck gehen, sind sowohl vom Ausgangs= als 
Eingangözolle frei; doch müssen hierüber Angabezettel ausgestellt werden. 
Zum 31. 5. 
a.) Der Durchgangszoll kann daher nur State finden bei Transporken, welche aus 
Böhmen in das Königl. Preuß. Herzogthum Sachsen und umgekehre auf den hierzu er- 
laubeen Strasen, auf Einer Achse und ohne Riederlegung, durch die Oberlausitz gehen. 
( 32° )
	        
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