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b.) Jene Secrasen sind folgende:
1) von Rumburg über Gersdorf, Ebersbach, töbau, Budissin und Königs-
wartha; «
2) von Crottau oder Petersdorf uͤber Zittau und Loͤbau auf der vorgenannten
Strase;
3) von Crottau oder Petersdorf uͤber Zittau und Ostritz nach Goͤrlitz.
.) Wenn die zum angeblichen Durchgange angegebenen Güter einen andern Weg
nehmen, oder niedergelege werden sollen, so ist der volle Eingangszoll von ihnen zu erheben.
d.) Werden aber Güter zum bloßen Durchgange durch die Oberlausih nach obigen
Bestimmungen angegeben, so hat der Fuhrmann, wenn er aus dem Auslande komme,
bei der ersten Zolleinnahme seine kadung durch Uibergabe der Frachebriese und Designa-
tionen anzumelden, der Einnehmer hac die kadung hiernach und nach den oben gegebenen
Vorschriften zu unkersuchen, nach deren Befund den Zoll-Ansage-Zettel auszustellen, in
solchem die tadung, unter einzelner Aufführung der Frachtstücke, ihres angegebenen Inhales
und Gewichts, zu verzeichnen, die Strase, welche der Fuhrmann durch die Oberlausig zu
nehmen hat, zu bemerken, die Frachrbriefe zu stempeln und solche dem Ansagezettel mie
dem Zollsiegel anzusiegeln. Der Fuhrmann ist ferner zu bedeuten, daß er bei der letzten
Grenz-Zoll- Elnnahme, wo er die Oberlausitz verläße, den Grenzzektel, bei zehn Thalern
Serafe, abzugeben habe. Der dasige Einnehmer hat sodann zu untersuchen, ob die auf
dem Ansagezertel angegebenen Frachtstücke und Güter noch sämmtlich vorhanden sind und
davon im tande ekwas nicht abgeladen worden; entdecke sich letzteres, so ist der Fuhrmann
so lange anzuhalten, bis er wegen Bezahlung des unterschlagenen Zolls und der verwirk-
ten Strafe Sicherheit geleistet hat.
Wenn die Ladung zum Theil aus durchgehenden, zum Theil aus im Lande bleiben—
den Guͤtern besteht, so ist von der ganzen Ladung ohne Unterschied der Eingangszoll
zu erheben.
Umladungen werden nur gestattet, wenn sie im Beiseyn des Zoll- und Accise-Off-
cianken gescheben.
Zum 33 5.
Im erstern Falle ist der Fuhrmann anzuweisen, daß er sich, beim Eintritt in die alten
Erblande aus der Oberlausis, bei der ersten Grenz= Acclse = Einnahme zu melden und da-
selbst die Grenzaccise resp. vom Ein= oder bloßen Durchgange, nach Vorschrife des Grenz-
Accise-Mandats, zu enrricheen Habe.
Im zweiten Falle ist nach der oben zum 3 1. & ack d. gegebenen Vorschrift, jedoch
ohne Abforderung eines Durchgangszolles, zu verfahren.