Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(161) 
Zum 34. 6. 
ad 2. Der Zollbeschluß bestehe darin, daß die Speditlongücer in ein sicheres Be- 
hältulß, auf des Spediceurs Kosten und Gefahr, niedergelege werden, so mit zwei ver- 
schiedenen Schlößern versehen, wovon der eine Schlüssel sich in den Händen der Zollbs- 
börde und der andere in denen des Eigenehümers befindee, und daß über die Zahl und 
das Gewiche der eingegangenen und weiter versenderen Frachestücke ein Conco von der 
Jolleinnahme gehalten und bel Versendung ihr nachgewiesen wird, wohin selbige abgehen, 
zu welchem Ende auch die Frachtbriese über die abgehenden Güter von der Zolleinnahme 
zu stempeln sind. 
Beim Einbringen der in diesem F. erwähnten Gücer muß nachgewiesen werden, daß 
der Grenzgoll, die Grenzaccise, oder die leipziger Handelsabgabe davon encrichtet sei. 
Von dem zum Großohandel eingebrachten und niedergelegten Waaren ist jedenfalls 
der Eingangszoll zu enerichten; jedoch mag in dlesem Falle eine bestimmte Zeitfrist niche 
vorgeschrieben werden, binnen welcher die Waare in das Ausland versender werden soll. 
Uncer Spediciongücern, von denen blos der Durchgangszoll erhoben werden soll, 
sind nur diejenigen zu verstehen, welche niche Eigenehum des Spediceurs sind und zu 
dessen Disposicion stehen, sondern an nahmhaft gemachte Empfänger im Auslande bestimmt 
sind, dahin auf den oben zum 31. §. ad b. angegebenen Strasen abgehen, und deren 
bloßen Transport der Spediteur zu besorgen hac. 
Zum 36. 5. 
Der Gebrauch aller andern Communicationwege an der Grenze, zu Einbringung 
landwirthschaftlicher und andrer zum gemeinen Verkehr gehöriger Gegenstände, wird hier- 
durch keineswegs untersagt. Wenn ein solcher Communicationweg auf eine Haupe- 
oder Bei-Zoll-Einnahme niche eriffe, so wird der Zoll von dem Acciseeinnehmer des näch- 
sten zu passirenden Dorfes erhoben, in einem besondern Register verrechnet und zur Haupe- 
einnahme eingerechnet. Der Zoll muß jedoch soforc bei der Einnahme erlege werden, 
wenn die Waare auch mie Frachcbriefen versehen ist. 
1% Dorfeinnehmer sind hiernach mit den nöthigen Anweisungen und Zekteln zu 
versehen, 
Zum 38. 6. 
Ga.) Den Einnehmern werden über die zu haltenden Register, Rechnungen und Ablie- 
ferung der Gelder nachfolgende Vorschrifeen ertheile: 
1) Sämmcliche, sowohl Haupt= als Bei-Zoll-Einnehmer haben den erhobenen Zoll 
sogleich in das ihnen zugecheilte Manual, in Gegenware der Zollpflichtigen, nach fortlau-
	        
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