Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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fenden Nammern, einzutragen, dabei aber der Schmader-Register, bei zehn Thalern 
Serafe, sich zu enthalten. 
2.) Die Manuale sind monatlich abzuschließen, zu diesem Behuf die Seitenbeträge 
aufzurechnen und am Schlusse jeden Monats eine Wiederholung derselben zu fertigen. 
S.) Die Uncereinnehmer, welche die von ihnen geführten Manuallen, der Einreichung 
zur Haupteinnahme halber, 2 bis LTege vor Ablauf des Quartalmonats abschliessen 
können, mögen beim Schluß des Quartals die geordneten Ausgaben vom Erhebungsbe- 
trage abziehen und sodann den Uiberschuß zur Haupteinnahme berechnen. Es hat dabei 
der Haupteinnehmer darauf zu sehen, daß, wenn bei einer Untereinnahme meonatlich über 
10 Thaler einkommen, die Ablieferung der Uiberschußgelder allmonatlich zur Hauptein- 
nahme geschiehe. 
4.) Die Register der Untereinnehmer sind von den betresfenden Haupteinnehmern 
vor der Einsendung sorgfältig zu prüfen, auch, da nöthig, zu berichtigen; jedoch sind zu- 
viel berechnete oder erhobene Gelder, ohne dießfallsige besondere Resolution, nicht zu com- 
pensiren oder zu restituiren. 
S.) Uiber den enericheecen Zoll sind den Erlegern gestempelte Zektel zu ertheilen. 
6.) Der Bedarf der Manualbogen sowohl, als der Quartal- Rechnungs- Formulare, 
ingleichen der Zertel, ist auf dießfallsige zeitige Anregung, gegen genügliche Quittung, bei 
der zweiten Finanz-Rechnungs-Erpedition zu erlangen. 
7.) Die Manualien der Haupteinnahme sowohl, als die Register der Untereinnah- 
men, sind als Einnahme-Rechnungs-Belege zu betrachten. 
Hieraus sowohl, als aus den Belegen der geordnecen Ausgaben, ist viercelährlich 
8.) vom Haupteinnehmer die Haupe= oder Quartals-Rechnung (Vorbeschiedsertract) 
zu fertigen, wozu derselbe die ihm dießfalls zugetheilten Formulare zu brauchen hat; 
auch ist solche vom Gegenschreiber mit zu vollziehen. 
.) Diese Quartalsrechnungen sind spätestens drei Wochen nach Ablauf jeden Quar- 
tals, und zwar nach dem lehbten März, Juni, September und December jeden Jahres, 
zur zweiten Finanz-Rechnungs-Expedition einzusenden. Diesen Rechnungen sind sämme- 
liche dazu gehörige Einnahme= und Ausgabe-Belege, in einem besondern Convolute ge- 
börig gehestet, beizufügen, wozu auch die von den Postbehörden, über die dabin abgege- 
benen, vorschriftsmäßig gepackten und gehörig verwahrten Uiberschußgelder, ausgestelleen 
Scheine, so wie die, über die zur Rentkammercasse eingelieferren Gelder erhaltenen Quit- 
kungen, zu rechnen sind. 
10.) Die Uilberschußgelder des Zolls, sowohl bei der Haupteinnahme, als auch aus 
den Bei-Zoll= und Accise-Einnahmen, sind zusammen in Einer Summe vom Haupteinnet
	        
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