Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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mer, späcestens drei bis vier Tage nach Ablauf jeden Monaks, mittelst eines lleferscheins, 
zur Königl. Rentkammer porkofrei einzuliefern. Ein zweiter, mic dem ersten gleichlau- 
tender bieferschein ist zur zweicen Finanz-= Rechnungs= Sxpedition zu gleicher Zeit ein- 
zusenden. 
b.) Die auf den Haupe-Zoll-Einnahmen angestellten Concroleurs sind für die rich- 
tige Erhebung und Berechnung des ZJolles gleich verantwortlich, baben deshalb die Rech- 
nungen mit zu unterschreiben und sind verpflichtet, dem Einnehmer bei Revision der 
tadung und Fertigung der Rechnungen allenthalben Beihülfe zu leisten. 
J.) Die Acciseinspeccoren sind verpflichtet, in ihrem Inspectionbezirke auf die Erhe- 
bung des Zolls und die dabei angestellten Officianten gleiche Aussicht zu führen, wie bei- 
der Generalaccise die Einnehmer zu revidiren; wenn ihnen von letztern oder den Grenz- 
aufsehern Uncerschleise angezeigt werden, solche zu unkersuchen, gemeinschaftlich mit dem 
Commissar, und unter Beobachtung des Generalis über das Verfahren in General-Accis= 
Rügensachen d. d. 12. März 1736 zu entscheiden, oder deshalb an das Geheime Finanz- 
Collegium zu berichten. 
d.) Die Haupt- und Bei-Zoll- Einnahmen, nebst den Inspectionen, unter denen sie 
steben, sind in der Beilage verzeichnet. 
Die Dorf-Accise-Einnehmer, so zugleich Zollerheber nach obigem (zu F. 36.) sind, 
rechnen an die Zolleinnahme des Orts ein, wohin sie die Accisegelder abzuliefern baben. 
Hiernach habt ihr euch allenthalben zu achten, auch die Inspeccoren, Zolleinnehmer 
und sonstigen Zoll- und Accise-Officianken eures Bezirks zu gleicher genauester Befolgung 
anzuweisen, die hierbei zu bemerkenden Saumseligkeiten streng zu untersuchen und zu 
Unserer Kenneniß zu bringen, auch jedem Inspeccor und jedem Zoll= und Accise-Offici= 
anten einen Abdruck dieses Rescripts, von dem ihr eine Anzahl von Exemplaren zugleich 
beigehend erhalter, und auf Verlangen mehrere erhalten könnec, einzuhändigen. 
Oaran geschiehet unser Wille und Meinung.- 
Gegeben zu Dresden, am gien Juli 1322. 
Wilhelm Freiherr von Gutschmid. 
Carl August Wilken, 8
	        
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