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Gesetzsammlung
önigreng Sachsen.
6.
– .
o.) Generalordre an sämmtliche Unter-NMilitair-
Gerichts-Chefs, »
das bei den Regimentsgerichten der Oberlausis zu gebrauchende
Stempelpapier betreffend,
vom 1oten December 1822.
Ihro Königl. Majestaͤt von Sachsen x. ꝛc. ꝛc., baben, auf
die von dem unterzeichneten Collegio, wegen des von den Kriegsgerichten der in der Ober-
lausitz stehenden Regimenter zu gebrauchenden Stempelpapiers, mittelst unterthaͤnigsten
Vortrags, beschehene Anfrage und das von Allerhoͤchst- Dero Geheimen Rathe daruͤber
eroͤffnete Gutachten, fuͤr angemessen erachtet, daß von und bei den Gerichten derjenigen
Regimenter, welche in der Lausitz ihre bestaͤndige Garnison haben, waͤhrend sie daselbst
sich befinden, des oberlausitzischen Stempelpapiers sich bedienet, solches auch zu den an
dieselben ergehenden Ausfertigungen verwendet werde, wo hingegen bei einem blos tem-
poraͤren Aufenthalte anderer Regimenter in der Oberlausitz deren Kriegsgerichte den Gebrauch
alterblaͤndischen Stempelpapiers beizubehalten, solches auch die in der Oberlausitz stehenden
Regimentsgerichte in dem Jahre, in welchem das Regiment hier in Garnison ist, zu
gebrauchen haben. *
Geselzsammlung 1823. („ 6 )