Gesetfammlung
1 für das
Königreich Sachsen.
6.
7——t:nt:!S38.—4
12.) Verordnung der Landesregierung,
einige Erlsuterungen der amtshauptmannschaftlichen Instruction betr.
vom é6ten März 1825.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c.4c. ic.
Wir haben uns bewogen gefunden, die, mittelst der Generalien vom 22sten Juni
und 14ten December 1816. bekannt gemachte Generalinstruction fuͤr die Amtshauptleute
und deren Nachtrag in einigen Puncten folgendermaßen zu erlaͤutern.
1.
ad 9. 5. a. der gedachten Generalinstruction,
beschranken Wir die Obliegenheiken der Amtshauptleute in Hinsiche der, auf die Verwal-
tung der Rechtspflege in den Aemtern und Patrimonialgericheen ihrer Bezirke zu führenden
Obsiche, biermit für das Künftige dahin, daß, wenn ein deßfallsiges Gebrechen und na-
mentlich Verschleifung der Prozesse und Untersuchungssachen, Hintansehung der Gesetze
bei Bevormundungen oder der obervormundschaftlichen Aufsicht, Uebertheuerung der Par-
theien oder ähnliche Ungebührnisse zu ihrer Kenneniß gelangen, sie darüber, was sie da-
von in Erfahrung gebrache, Anzeige zur kandesregierung erstatten, und deren weitere An-
ordnung erwarcten sollen.
2.
In gleicher Weise soll es auch ad K. —.
in Ansebung der schriftsässigen Patrimonialgerichte, bei entstehendem Verdachee, daß das
Deposicenwesen bei ihnen in Unordnung sei, gehalten werden; der Revision der De-
positen aber sollen sich die Amtshauptleute vor Empfang besondern Auftrags dazu niche
unterzieben.
3.
ad §. 6. 15. und 24.
Die Amtshauptleute dürsen, vermöge der ihnen aufgetragenen polizeilichen Aufsiche,
Gesetzsammlung 1825. ( 3#.)