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Gesetzsammlung
Königr S achsen.
11.
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"1I 7.) Erkläürung,
wegen der, zwischen der Kdniglich Süchsischen und Königlich Prenßischen
Regicrung verabredeten, Aufhebung der gegenseitigen Kostenvergutung in
Criminal-Untersuchungs-Sachen wider undermögende Personen,
vom 1 2ten März 1325.
Nochdem die Königlich Sächsische Regierung mic der Königlich Preußischen Regierung
dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kostenvergütung in Criminal-Unrersuchungs-
Sachen wider unvermögende Personen aufzuheben, so erklärt erstgedachte Regierung Folgendes:
1. 4
In allen Fällen, wo Delinquenken von Königlich Sächsischen und Königlich Preußi-
schen Behörden an einander, nach vorgängiger Requisition, ausgeliefert werden, sind der
requirirten Behörde nicht allein alle baaren Auslagen, sondern auch die sämmrlichen,
nach der bei dieser Behörde üblichen Tare, zu liquidirenden Gebühren aus dem Ver-
mögen des ausgelieferten Delinquenten, wenn solches dazu binreicht, zu entrichren.
Wenn dagegen der ausgelieferte Delinquent kein hinreichendes Vermögen besitzt, so
fallen die Gebühren für die Arbeiten des requirirten Gerichts durchgehends weg, und
das requirirende Gericht entrichtet alsdann nur die baaren Auslagen, nämlich für Verpfleg-
ung, Transport, Porto und Copialien, und die Gebühren der Sachverständigen.
. 2.
Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent hinreichendes eigenes Vermoͤgen zur
Bezahlung der Gerichtsgebuͤhren besitze, oder nicht? soll in beiderseitigen Landen nichts
weiteres, als das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher der De-
linquent seine wesentliche Wohnung hat.
Gesetzsammlung 1823. (15 )