Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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I8.) Anschlag des Königl= Saͤchsischen Appellationgerichts, 
die Qualification der zu- Anhdrung der Urthel zu gebrauchenden Anwaͤlde 
betreffend, 
vom Sten April 1825. 
O nach Vorschrife der Appellation-Gerichts- Ortnung vom Jahre 1734 Tit. 
Was fuͤr Anwaͤlde bei diesem Appellationgerichte zu admittiren ꝛc. keine andern Anwaͤlde, 
als die sich ad Praxin behörig legieimirek, bei diesem Gerichte zur Abwartung von Ter- 
minen zugelassen werden sollen, und solches durch Observanz auch auf Diejenigen, deren 
Specimina pro Praxi von der Koniglich Sachsischen tandesregierung angenommen worden, 
insofern ausgedehne worden ist, als dergleichen noch niche immatcriculirken Anwalden, zu 
Anhörung der Urehel Vollmachten zu übernehmen und der Publication beizuwohnen, biöhero 
nachgelassen gewesen, so sind dennoch seic einiger Zeic diese Vorschriften ganz vernach- 
laͤssiget, und häufig zu Anhorung der Urchel der Rechee ganz unkundige Personen als 
Anwöälde gebraucht, ja sogar Substieutionen, in welchen der Name des Anwalds nicht 
einmal ausgedrücke gewesen, dem Canzleipersonal des Königlichen Appellationgeriches zur 
weicern Besorgung zugesendet worden. 
Um jedoch den mannichfachen Inconvenienzen, welche aus der bisher unterlassenen 
Beobachtung obiger Vorschriften entstanden sind, abhelfliche Maße zu geben, werden 
sowohl den Partheien selbst, als insbesondere den vor dem Königlichen Appellationgerichte 
prakticirenden Advocaten, folgende Vorschriften zur Beobachtung eingeschaͤrft: 
1.) Vom Z3lsten Mai jetzigen Jahres an werden zu Anhoͤrung derjenigen Urthel, 
welche bei dem Appellationgerichte eroͤffnet werden, nur wirklich immatriculirte Advocaten, 
ingleichen Diejenigen, deren Specimina pro praxi von der Koniglichen Landesregierung 
bereits angenommen worden, endlich Diejenigen, welche nach beendigten Studien pro praxi 
examinirt worden, uͤber das bestandene Examen eine Censur erhalten haben, und sich bei 
einenr wirklich prakticirenden Advocaken zur jurisi schen Praxis vorbereiten, als Anwaͤlde 
zugelassen. 
2.) Diejenigen, welche bei dem Appellationgerichte nicht senst schon als immsstriculirte 
Advocaken genuglam bekanne oder legitimire sind, haben, wenn sie sich zum ersten Mahle 
als Anwälde zu Anbôrung der Urthel angeben, unter der Verwarnung, daß sie widrigenfalls 
zurückgewiesen werden sollen, den Immatr#culation= oder Approbakiönschein, oder die 
über das bestandene Eramen pro Drasi ausgefertigte Censi#r demjenigen Secrecair, welchem 
die Publication der Urthel gufgetragen ist, zugleich ig #der ihnen ereheilten Vollmache
	        
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