Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(Do ) 
2.) die General-Consumtions-Accise in Städten, nach der Acclsordnung vom Füsten 
August 1707; 
S.) die Dorfaccise, nach der Accisordnung vom 1 3cen November 1705; 
4.) der Mahlgroschen in den Scädcen, nach dem Ausschreiben vom 106en Decem= 
ber 1706; 
werden, unter dem Namen der 
Generalaccise, 
in eine einzige Abgabe vereiniget und unter Eine Regzie gestellt. 
". 2. 
Eintheilung der Die vereinigte Generalaccise ebellt sich ein: in die 
Generalareise. I. Accise in accisbaren Städten, und die 
II. Accise auf dem platten tande. 
. 1. Accise in accisboren Stäbten. 
Städtische 
Generalacise. . 3. 
Die städcische Accise begreife von den zeieherigen obengenannten Abgaben in sich: 
die Landaccife, 
die General. Consumtions- Accise, und 
den an das Steuer-Aerarium zu berechnenden Mahlgroschen. 
6. 4. 
Gegenstände Die städeische Accise wird erlege: 
derselben. A. von allen Sachen, so zum Handel oder Verbrauch in die Scadt eingebracht 
werden, (Eingangsaccise) 
B. vom Gewerbe in der Seade, (Gewerbeccise) 
C. von allem Zug- und Zuchevieh, so in der Seade gehalten wird, (Nutzviehaccise) 
D. von Grundstücken. (Accissteuern) 
A. Eingangs- . 5. 
kreirt A. Die Eingangsccife 
i ist von Jedem zu enerichten, welcher einen accisbaren Gegenstand in die Seadt einbringe. 
. . 6. 
wovon und wie Die accisbaren Gegenstände und die davon zu enericheende Eingangsaceise sind in 
viel, dem beigefuͤgten Tarif derzeichnet.
	        
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