Bestimmung Accisabgabe s Accisabgabe
vom in der auf den
Thaler, Centner, Stabdt. D oͤrfern.
Stuͤck ꝛc. ehl. gr. pf. hl. gr. pf.
brennt, und über die von dem auswärks
erkauften Branntwein zu erligende Accise, dom Eimier—3
b) der Ausschank im Kleinen ist, nach Entrich=
tung der Eingangs= oder Schrotaccife, frei.
II. in Dörfern.
A. Vom Brennen des Branntweins.
a) Von dem zum Brennen des Brannkweins ge-
schrotenen Getrekde, es mag solches von de
Brenner selbst erbaut, oder erkauft sepn, ist
die Schrokaccise, nach den beim Worte: Ge-
kreide, angegebenen Sätzen, zu entrichten:
b) vor bem aus Obst, Erdäpfeln und andern
ahnlichen Erzeugnissen gefertigten Brannewein,
1.) innerhalb der Viertelmeilllee vm Eimier—— 4
2) außerhalb derselbben . .... v, Eimienr———12
B. Vom Verkaufe und Ausschanke des Brannt-
weins, sowohl innerhalb, als augerhalb der
Vlertelmeile, «
1.) beim Verkaufe im Großen über 4 Eimer, veom Eimer.—3
2.) der Ausschank im Kleinen #### frei.
C. Vom Einbringen ausländischen Branntweins
wird, außer der Grenzaccise, annoch beim
Einbringen am Wohnorte des Käufers ent-
richtet:
1.) innerhalb der Viertelmeile,
a) unabgezogener Branntwernn...vm Eimerr—3
von der Kane———11—
b) abgezogener, ingleichen Rum, Cognak, Arak,, vom Eimenr—4
von der Kanen—1
2.) außerhalb der Viertelmeile, ·
a)·uuabgczog·ener,.»..........vomEimer..——"--—----8·..-
b)-qbgezogenet,............VomEimer. «
WennvonDörfernaußerhalbderViertelmeite
BranntweininDörferinnerhalbderselbengebracht,
wird, so ist die staͤdtische Eingangsaccise (1. 1. A)
von dem Empfaͤnger zu erlegen.