Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Accis 
abgabe. 
Nach 
Thaler,Centner, 
Stück rc. 
Benennung der Gegenstände. 
thlr. gr. pf. 
  
  
Kofent, Halb= oder Nachbier, Lempel ist accisfrei. 
Halbbier vom Doppelbier wird wie einfaches Bier 
angesehen. 
A.) Vom Branntweinbrennen. 
Branntwein, Von dem zum Brennen des Branntweins geschrote- 
" nen Getreide, es mag solches vom Brenner selbst 
erbaut, oder erkauft worden seyn, ist die Schrot- 
accise nach den bei dem Worte: Getreide, an 
gegebenen Sätzen zu entrichten. 
  
8.) Vom Eingange. 
a.) aus Dorfern außer der Viertelmeile . lvom Centner .. 
von der Kanne . — — 
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b.) aus accisbaren Staͤdten, oder aus Doͤrfern bin— 
nen der Viertelmeile, wenn die Entrichtung der 
Schrotaccise nachgewiesen wird, als Nachschus vo#m Ceniner0 
von der Kanei— 
□ Sy 
Bc.) aus Obst, Erdbirnen und dergl., überhaupt nicht 
aus Schrot gefertigten Branntwein, ohne Unter- 
schied des Orts, woher er eingehtt. . lvom Centner. . -18— 
C.) Vom Handel und Ausschanke. 
a.) Der Branntweinbrenner und Grossohändler hat 
bei dem Verkaufe des selbst gebrannten, oder aus- 
wärts erkauften und vergebenen Branntweins, von 
dem Verkaufe im Großen eine Accisabgabe nicht 
zu entrichten. 
b.) Vom Ausschanke im Kleinen, mit Inbegriff des 
Destillirens und Abziehens vom Centnter 10 
von der Kanne — 3 
  
  
  
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Die Accise muß jedoch sofort beim Einlegen des 
Branntweins und vor dessen Ausschank entrichtet, 
oder dafür von dem Ausschenkenden ein verhält- 
— nißmaͤßiges Fixum uͤbernommen werden. 
  
  
  
  
 
	        
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