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traͤge noch der Eroͤrterung der Behoͤrden unterliegen, und auf den darauf zu fassenden
hoͤchsten Entschließungen beruhen, moͤgen sie nur nach den Gegenstaͤnden, die sie betroffen
haben, bezeichnet werden, und es ist ihrenthalben auf die in der Folge bekannt zu ma-
chenden Gesetze und Anordnungen zu verweisen.
Die bisherige Landtagsverfassung hat einige bemerkenswerthe Zusaͤtze erhalten. Um
den zuweilen lang angedauerten Verzug abzustellen, den bei den bisherigen Landtagen die
jedesmal vom Anfange vorzunehmende Besetzung und Ergänzung der ritterschaftlichen Aus-
schußcollegien verursacht hat, werden kuͤnftig die kreisvorsitzenden ritterschaftlichen Staͤnde
sich, unter dem Vorsitze des Landtagsmarschalls, einige Tage vor der Eroͤffnung eines jeden
Landtags allhier zu versammeln haben, um die nachmalige definitive Beschlußnahme in
diesem Betreff vorzubereiten, und solche dadurch zu beschleunigen. — Da, nach der
tandtagsordnung, drei Amtsassen des Meißner und des teipziger Kreises in den beiden rie-
cerschaftlichen Ausschüssen zu sißen haben, so haben die Stände von der alterbländischen
Ritterschaft die nähere Bestimmung für nöchig befunden, daß diese drei Amtsassen künftig
niemals in einem der beiden ri#terschaftlichen Ausschüsse zugleich sißen mögen, sondern
einem oder dem andern dieser Ausschüsse jedesmal wenigstens eine solche Seelle aus jedem
der benannten Kreise vorbehalten bleiben solle; und es ist solches von Sr. Königlichen
Majestäc, unter-der wegen der sonstigen Landtagsverfassung nöthig gewesenen Beschränk-
ung, genehmiget worden, daß, wenn möglicherwelse alle drei Amtsassenstellen eines der bei-
den Kreise in den beiden Ausschüssen zugleich zur Erledigung kämen, miehin für den
engern Ausschuß kein Amtsasse des Kreises, der schon einen tandtag im weitern Aus-
schusse gesessen hätte, vorhanden wäre, dann alle drei in die Ausschüsse aufrückenden Amt-
sassen im weiten Ausschusse Plaß zu nehmen haben, und nur erst bei künftigen Vacanzen
im engen Ausschusse wieder eine Ascension in denselben Statt finden möge. — Ein bei
den Oberlausitzischen Ständen vorgekommener Fall har zu der Frage Anlaß gegeben: wo
ein resignirter Oberlausihischer Landesbeamte, als von dem die mit seiner Function verbun-
den gewesene Ausschaßstelle nicht mehr in Anspruch genommen werden möge, auf den
allgemeinen kandesversammlungen seinen Plah zu nehmen habe? und sie ist dahin, daß
ihm solcher nur unter der allgemeinen Ritterschaft gebühre, entschieden worden. Auf einige
sonstige, in Folge der über die gandtagsverfassung gepflogenen ständischen Berathungen,
zur Abkürzung des Geschäftsganges bei den ständischen Verhandlungen, wegen künftiger
Besetzung des Directoru im weieern ricterschaftlichen Ausschusse, und wegen des den
vorsitzenden Städten bei der Eröffnung und Verabschiedung des tandtags anzuweisenden
HPlatzes, geschehenen Anträge wird bei der nächsten Ständeversammlung böchste Eneschließ-
ung erfolgen.
In Steuer-- und Seeuer-Credic-Cassen- Sachen sind zuvörderst die, zur Abnahme
der Haupt - Steuer-Rechnungen, beim vorhergegangenen tandtage erwählten stänvischen
Oeputirten mit diesem Rechnungswerke auf die Zeic von 1818 bis 1320 brschästigee