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Insonderhelt haben die dießmal versammelten Stände mie Berathungen in Geses-
gebungssachen sich zu beschäftigen gehabe.
Die belden ersten Theile des zu einem vollständigen. Criminalgesezbuche für Sachsen
verfaßten Entwurfs, nebst
einem vorläufig bearbeikeken Mandate über dlejenigen Gegenstände des Criminalver=
fabrens, in Ansehung deren, dafern der gedachte Enewurf Genehmigung erhielte, eine
Abänderung oder Erläuterung der jetzt geltenden Gesetze ohnumgänglich nöthig seyn würde;
ein Gesetz über die Allodial-- Incestat-Erbfolge,
ein über die Ausübung der katholisch = gelstlichen Gerichesbarkeit und Regulirung der
gegenseitigen Verhälenisse der evangelischen und katholischen Glaubensgenossen entworfenes
Regulatio,
die streitigen, einer geseblichen Enescheidung bedürfenden Rechtsfragen: ob und in
welcher Maße die Gerichtsberrschaften und Kirchenpatrone von ihren sonst steuerfreien
Grundstücken, gleich ihren eingepfarrten Uncerthanen, zu den Bauen und Reparaturen
der geistlichen und Schulgebäude, und überhaupe zu den kirchlichen Oblasten, Geldbei-
träge und Dienste mir zu lelsten verbunden? ingleichen, ob auswärtige Besitzer von Grund-
stäücken oder sogenannte Forenser zu den Bauen geistlicher Gebäude derjenigen Ortschaften,
in deren Flur jene Grundstücke liegen, Geldbeiträge zu leisten schuldig sind?
ein Entwurf der in Frohn= und Dienstsachen zu beobachtenden allgemeinen Rechts-
grundsätze,
eine neue Ordonnanz, deren Veranstaltung wegen der seit Erlassung der Erneuerten
Ordonnanz vom Jahre 1732 in der Militairverfassung hiesiger Lande eingekretenen wesent-
lichen Veränderung nothwendig geworden war, und durch welche auch die neuerdings
beabsichtigte allgemeine Ausgleichung des Einquartierungsaufwandes zwischen den belegten
und nicht belegten Garnisonorten ins Werk gerichtee werden soll,
endlich ein neues, die Vorschriften über den Ersah des Mannschaftsabganges bei der
Armee, die Entlassungen bei selbiger, und die Verhältnisse der entlassenen Milikairperso-
nen enthalrendes Werbegeseß,
haben ihnen zur Begutachtung und respective Erklärung darauf vorgelegen.
Auch haben sie selbst in Hinsiche auf die Gesehgebung einige Wünsche und Vor-
schläge vorgetragen, die theils auf eine Abänderung der beiden Mandate vom 1 Sten No-
vember 1770, die Verkürzung der curac absentinm und deren Vermögensadministrarion,
und die Edictalcitation in Civilsachen außerhalb des Concurses betreffend, theils auf die
Eröffnung lebtwilliger Verordnungen Beziehung haben.
Die Beurtheilung des Entwurfs zum Criminalgesehbuche ist von der dazu niederge-
setzt gewesenen staͤndischen Deputation nur zum Theile zu Stande gebracht worden. Da
aber Se. Königliche Majestät, die Landesversammlung bis zur Vollendung dieser
Arbeit fortdauern zu lassen, Bedenken getragen haben, auch uͤber mehrere andere legis-