Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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latorische Gegenstände, welche, zum Theil auf die von den Ständen Küher gegebenen 
Veranlassungen, jezt noch der Bearbeitung bei den Behörden unterliegen, die Ansichten 
der Stcände bald zu vernehmen wünschen, so ist der Antrag derselben, im laufe der näch- 
sten Bewilligungszeic, lediglich zur Berathung über Gesetzgebungs- und andere zur Ver- 
nehmung mit der tandschaft sich eignenden Gegenstände, eine ständische Zusammenkunft zu 
veranstalten, von Höchstdenenselben genehmigee worden, und es wird der Zeitpunkt 
zu deren Einberufung, nach Maßgabe der Beendigung der deshalb noch nöthigen Vor- 
arbeiten, anberaumt, auch alsdann, in welcher Art sie gehalten werden solle, festgesetze werden. 
Die böchsten Resolutionen auf die beim tandtage 1822 angebrachten Beschwerden 
und Intercessionen sind den Ständen, bald nach der Eröffaung der heurigen tandesver- 
sammlung, zugekommen. Sie haben dießmal zur Einreichung einer besondern Beschwerde- 
schrife keine Veranlassung gefunden; die gewöhnliche Intercessionsschrife ist gegen den 
Schluß des tandcags übergeben, auch in der Bewilligungsschrife für die, wegen der einge- 
cretenen Zeitumstände, zeither unerledige gebliebenen Ansprüche derjenigen Communen im 
Lande, welche wegen der vor dem Jahre 1307 gelleferten Nakuralien und Stückpferde 
Vergücungen zu fordern haben, thunlichste Befriedigung erbeten worden, und es werden 
diese sämmtlichen Verwendungen, nach erfolgeer Erörterung durch die betreffenden Behörden, 
von Sr. Majestäc in Erwägung gegogen und, befundenen Sachen nach, berucksichti- 
get werden. 
Dresden, am ##en November 1324. 
 
	        
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