Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sach sen. 
3. 
  
  
4.) Verordnung der Landesregierung, 
die Ausuͤbung des sogenannten Reiheschankes auf dem Lande betreffend, 
vom 14ten Febtuar 1824. 
Von GOLTZEES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. v. u. 
tiebe getreue. Wir finden Uns bewogen, über die Ausübung des sogenannten Reihe- 
schankes auf dem tande folgende Bestimmungen zu ercheilen. 
1. 
In einem Dorfe, in welchem ein Gasthof oder eine andere Schenkstäcce vorhanden 
ist, soll ein Reiheschank nur gestattet werden, wenn derselbe entweder auf einer landes- 
herrlichen Concession beruher, oder durch eine rechtskräftige Entscheidung anerkanne, oder 
durch unvordenkliche Verjährung besonders bergebracht worden ist. 
2. 
In keinem Dorfe darf ein Reiheschank an mehreren Orten zu gleicher Zeit ausgeübe, 
auch hiervon um deswillen, weil dessen Einwohner unter mehrere Gerichtsbarkeiten ge- 
SEesetzsammlung 1824. ( 53)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.