Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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bören, oder die Wohnungen derfelben, z. B. durch einen Fluß, von einander getrenne 
sind, oder aus irgend einem andern Grunde, eine Ausnahme, ohne Genehmigung Unserer 
tandesregierung, niche nachgesehen werden. 
Demjenigen, welcher einen Reitzeschank ausübt, ist nicht erlaube, ein Zeichen des 
Schanks auszuhängen, zu beherbergen oder Ausspannung aufzunehmen, Tanz und Musik 
zu halten, zu speisen und Gäste zu sehen; und es mag sich bierbei darauf, daß das eine 
oder andere dieser Besugnisse seie undenklichen Zeiten ungehinderc ausgeübe worden sei, 
mit Erfolg niche bezogen werdenz dagegen bewendec es, wenn diesfalls eine von Unserer 
tandesregierung ertheilte Erlaubniß, oder eine, vor Publicatlon dieser gesetzlichen Vor- 
schrife erfolgte, rechtskräftige Enescheidung beigebracht wird, bei densrlben, so wie auch in 
denjenigen Dörfern, wo ein Gasthof oder eine andere Schenkstätte sich nicht besinder, den 
Einwohnern des Dorfs nachzulassen ist, das Bier in Gesellschaft bei Demjenigen, welcher 
den Reiheschank ausübt, zu genießen, und tetzterer solchen Falls an die Gäste auch zu- 
gleich Brannewein in einzelnen. Gläsern verkaufen darf. 
Der Reiheschank kann von einer Dorsgemeinde einem Micgliede derselben, vermöge 
eines Pacht, oder andern Contracts, zur alleinigen Ausübung überlassen werden, wenn 
nicht ein , durch eine frühere rechtskraͤftige Entscheidung, oder sonst begründetes Ver- 
bietungsreche eines Dricten entgegen stehet; es bleibt jedoch auch außerdem Unserer landes- 
regierung ferner vorbehalten, in einzelnen Fällen, auf deshalbige Beschwerden, oder aus 
polizeilichen Gründen, die alleinige Ausübung des Reiheschanks durch das dazu berechtigte 
Indiolduum zu jeder Zeic, unerwartet der Beendigung des Rechesverhälenisses, mirteltt 
dessen die alleinige Ausubung des Reiheschanks einem bestimmten Individnum übercragen 
worden ist, untersagen zu lassen.
	        
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