Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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. 2. 
Minder Appe In der Appellationinstanz bleibe zwar die Leuterung den Partheien, gegen die von 
oninstanz. ihnen für beschwerend erachteten Appellation= Geriches = Urehel, oder wegen einzelner, sie 
gravirenden Punkte derselben, ferner gestateet; allein durch zwei in dieser Instanz gleich- 
förmig gesprochene Sentenzen, es mögen nun solche unmittelbar auf einander gefolgk, oder 
abändernde Erkenntnisse dazwischen gekommen seyn, soll künftig jede Appellationsache, die 
nach dem im H. 1. bestimmten Zeitpunkte zur Justisication gelangt, sowohl überhaupt, 
als in Ansehung der einzelnen, in dieser Maße abgeurthelten Punkte beschlossen werden. 
. 5. 
2.) Die Proceß= Alle in Ansehung des Proceßverfahrens vorgeschriebenen Fristen, miehin auch die zur 
*i“U bet. Einwendung der Rechtsmittel geordnece zehntägige Frist, sollen künftig bis Nachmittags 
5r Wn um fünf Uhr, als dem Ende der Gerichtszeir desjenigen Tages laufen, an welchem sie zu 
Fristen lm Cioll= Ende gehen. 
processe. ". 4. 
b) Beschraͤnk- Dem Appellanten bleibt zwar nachgelassen, in der innerhalb dieser zehntaͤgigen Frist 
ung und ander einzureichenden Uppellationschedel, oder bei einer mündlich eingewendeten Appellation, bei 
ung der Appe= der Anzeige derselben ad Prolocollum, die An- und Ausführung mehrerer Beschwerde- 
lationfatalien, punkte sich vorzubehalten; jedoch ist eine ohne Anführung irgend einer Beschwerde einge- 
lammt waödem wendete Appellation für versäume zu achten; auch soll zu der An= und Ausführung meh- 
anhanglg: , , , · 
rerer Beschwerden eine längere Frist, als von vierzehn Tagen, vom Ablaufe des Decen- 
P, d dil an zu rechnen, und wenn wider ein Locationurthel appellire worden, von vier Wo- 
appellationis; chen, von der nämlichen Zeic an gerechner, fürohin nicht gestatrer seyn. 
Alle diejenigen Punkte des Urehels, wogegen weder bei Einlegung der Appellation, 
noch, wenn dabei die Aufstellung mehrerer Beschwerden vorbehalten worden, in der einge- 
reichten anderweiten Deduction ausdrücklich Beschwerden gerichtet worden sind, werden 
für rechtskräftig geachtet. 
Die Appellationschedel sowohl, als die Deduction, hat der Appellanc binnen den 
geordneten Fristen, bei fünf Thalern Serase, in doppelten Exemplarien bei demjenigen 
Richter, von welchem der Rechtsspruch publicirt worden ist, einzureichen, dieser aber bin- 
nen drei Tagen, von deren Einreichung an gerechnec, das eine Exemplar dieser Schrifeen, 
und resp. bei mündlich eingelegten Appellationen eine Abschrift des darüber aufgenomme- 
nen Protocolls, dem Appellaten zuzufercigen, oder, wenn mehrere Partheien dem Appel- 
laten gegenüber stehen, einem an selbige zu erlassenden Patente beizufügen, auch denselben 
zu eröffnen, daß ihnen, auf ihr Anmelden, das zu den Acten genommene Exemplar oder 
resp. das Originalprorocoll zur Durchsiche werde vorgelegt werden.
	        
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