Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

( 33 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
16. 
  
  
7.) Bekanntmachung, 
das, bei Anbringung der Gesuche um Aufnahme verwaiseter Kinder vom Cidil- 
stande in die Cand-Waisen-Versorgung, zu beobachtende Verfahren betreffend, 
vom 1s8ten Mai 1824. 
U. die auf Versorgung verwaiseter Kinder vom Ciilstande gerichteten Gesuche geßörig 
beurtheilen, und den jedesmaligen Umständen angemessene, von gleichen Grundsäßen aus- 
gehende Beschlüsse darauf fassen zu können, sindet die Königliche, wegen der allgemeinen 
Straf= und Versorgungs= Anstalten verordnete Commission sich bewogen, über die An- 
bringung und Bescheinigung dieser Gesuche Folgendes festzusetzen. 
1. 
Zur Versorgung durch Veranstaltung und unter Beihülfe des Seaaks (fand-Waisen- 
Verforgung) sind 
a) nur solche Kinder geeignee, welche der erforderlichen Pflege und Erziehung durch Welche Kinder 
den Tod ibrer in Armuth verstorbenen Aeltern, oder Derjenigen, denen, nach dem Ableben zur Land-Wal- 
n-V 
ihrer Aeltern, die Sorge fuͤr dieselben gesetzlich oblag, beraubt worden sind. lemimerl t- 
b) Den Waisen werden zwar ausnahmeweise auch solche Kinder beigezähle, wel- 
chen, nach Ableben Eines der Aeltern, noch der Vater oder die Mutter verblieben ist; in 
diesem Falle bedarf es jedoch der bei dem Aufnahmegesuche beizubringenden, auf besondere 
Erörterung begründeten Bescheinigung darüber: daß der annoch lebende Vater, oder die 
Mutter, dem Kinde die erforderliche Pflege und Erziehung zu verschaffen, durchaus niche 
vermag, auch andre Mittel bierzu nicht vorhanden sind. 
Gesetzsammlung 1824. (617)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.