Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

S 
16 
150 59 
( 111) 
A. 
  
Fär- Präsencation der einlaufenden Schriften samme Beilagen 
Für eine schristliche tadung an die Zeugen und an die Partheien, 
wo keine Gerichessporteln gegeben werdeien 
Für Abkündigung oder Prorogation eines angesetzt gewesenen 
Termissssssss 
Für ein Monitorlum auf eine neue Klage, wo solches nach der 
Verfassung zu erlassen iste.. 
  
Fuͤr ein Patent in Concurssachen außer den ordentlichen Ter— 
minen, wo Gerichessporteln zu geben nnd 
Für eine Edictalcikasonrn 
Fur eine Bekanntmachung in öffentlichen Blärten 
Fur ein Requisttionschreiben ...... .... 
Fuͤr Insinuation einer Citation, Injunction, Rotification 
Fuͤr Bothenlohn von der Meile in den Faͤllen, wo keine or— 
dentliche Gerichtssporteln gegeben, oder wo die Citation 
durch andere, als die ordentlichen Appellation = Gerichts- 
Boten insinuiret werdenn. ..... 
  
Für Fertigung einer Insinuationregistraueur 
Für das Angeben im Termin zu Güte oder Reche zu registriren 
Für die Verbör bei neuen Klagen und sonst, jede Parthei, 
wenn sie gleich in mebrern titisconsorken besteht . .. 
Für das dabel gehaltene Protocoll, jede Parthenl 
Für eine Registratur über eine geleistete Caution, ein Compro= 
miß, die Production der inducirten oder edirten Documence, 
die Dublicakion der Zeugenrotel, ingleichen über die einge- 
  
laufenen Schrifcen im Hauptverfahren und über andere Pro- 
zes gegenstände, wo in dieser Torerdnung nicht ein Anderes 
bestimmt istt. ss 
Für die Anmerkung der Zufertigung oder Vorlegung der in 
Muncdo eingebrachten Gesätze von jedem Seze 
  
  
Abß 
— 
2 
Appellation-Gerichts-Sportel-Tare. 
*N 
41111 
EIIE 
12 
  
 
	        
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