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2.) In Ansehung der Copialgebühren sind in allen und
jeden Fällen die Vorschriften des Anschlags vom 15ten De-
cember 1804. genau zu beobacheen.
Von Befehlen, Injunctionen, Notificaconen, Oilation=
scheinen und andern Schrifeen, welche mundire werden müssen,
ist das Mundum mie 1 Groschen für die Seite besonders zu
bezahlen, und dabei nurerwähnter Anschlag ebenfalls zu beob-
achren.
Dresden, am 20sten September 1825.
Anhang
einer Appellation-Gerichts-Sportel-Taxe in Oberlausitzer
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Appellationsachen.
Für Präsentation der einlaufenden Schriftéen same Beilagen
Für die beim Appellationgerichte gesprochenen Urthel sollen hin-
führo besondre, jedesmal vom Collegio, nach Maßgabe der
Größe und Wichtigkeic der Arbeit, zu bestimmende Geböh-
ren erhoben werden.
Für Aufbewahrung der Acten bei der Kanzlei in jeder Sache,
die zum Werspruche an das Appellaciongeriche gelange
Für das Recommunicat, in welchem eine Leuterung angenom-
men wird, fuͤr jede derselben
Fuͤr das Recommunicat, in welchem eine seuterung verworsen
wirnd . ...—
Fuͤr ein Recommunicat, in welchem die Ober-Amts- Regierung
zu Budissin von der Annahme einer oder mehrerer Appel-
lationen in Kenntniß gesetzt wird, von jeder Parthei, wel-
che die ganz oder zum Theil angenommene Appellation ein-
gewendee hat .
Nota. Fuͤr die aus dem Appellationgerichte ergehenden Ne.
communicate und Signaturen, womie eingewendere Ap-
pellationen verworfen, oder worinne auf dergleichen
Rechcsmittel eine interlocutorische Verfügung angeord-
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