Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

No. 
  
(115) 
2.) In Ansehung der Copialgebühren sind in allen und 
jeden Fällen die Vorschriften des Anschlags vom 15ten De- 
cember 1804. genau zu beobacheen. 
Von Befehlen, Injunctionen, Notificaconen, Oilation= 
scheinen und andern Schrifeen, welche mundire werden müssen, 
ist das Mundum mie 1 Groschen für die Seite besonders zu 
bezahlen, und dabei nurerwähnter Anschlag ebenfalls zu beob- 
achren. 
Dresden, am 20sten September 1825. 
Anhang 
  
  
  
einer Appellation-Gerichts-Sportel-Taxe in Oberlausitzer 
1 
□ 
–5 
  
Appellationsachen. 
Für Präsentation der einlaufenden Schriftéen same Beilagen 
Für die beim Appellationgerichte gesprochenen Urthel sollen hin- 
führo besondre, jedesmal vom Collegio, nach Maßgabe der 
Größe und Wichtigkeic der Arbeit, zu bestimmende Geböh- 
ren erhoben werden. 
Für Aufbewahrung der Acten bei der Kanzlei in jeder Sache, 
die zum Werspruche an das Appellaciongeriche gelange 
Für das Recommunicat, in welchem eine Leuterung angenom- 
men wird, fuͤr jede derselben 
Fuͤr das Recommunicat, in welchem eine seuterung verworsen 
wirnd . ...— 
Fuͤr ein Recommunicat, in welchem die Ober-Amts- Regierung 
zu Budissin von der Annahme einer oder mehrerer Appel- 
lationen in Kenntniß gesetzt wird, von jeder Parthei, wel- 
che die ganz oder zum Theil angenommene Appellation ein- 
gewendee hat . 
Nota. Fuͤr die aus dem Appellationgerichte ergehenden Ne. 
communicate und Signaturen, womie eingewendere Ap- 
pellationen verworfen, oder worinne auf dergleichen 
Rechcsmittel eine interlocutorische Verfügung angeord- 
  
  
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