Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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net oder sonst eine Enescheidung ereheile wird, werden 
besondre, jedesmal vom Collegio, nach Maßgabe der 
Groͤße und Wichtigkeit der Arbeit, zu bestimmende Ge- 
buͤhren erhoben werden. 
Fuͤr ein Communicat oder Recommunicat, welches in Appel- 
lationsachen außer den vorerwaͤhnten Faͤllen erlassen wird 
Fuͤr das Einpacken und Versiegeln der mit einem Recommuni- 
cate abgehenden Acten ... 
Fuͤr Ausfertigung eines Urthels in beglaubter Forn. .. 
Evolutiongebuͤhren bei den Urtheln in forma probante, oder 
bei verlangter Aufsuchung abgethaner Acten 
Fuͤr das Fortschaffen der abgehenden Communicate und Recom- 
municate und Signakuren mit oder ohne Acten 
Für die Bemerkung des Abgangs eines Commnunicges und Re- 
communtcats oder einer Signartr 
Fuͤr Fertigung der Liquidation.. ..... 
Anmerkungen: 
1.) In geringfuͤgigen Sachen wird, mit Ausschluß des 
baaren Verlags, nur die Hälfte der Gerichtssporteln und Ge- 
bühren bezable. 
2.) In Ansehung der Copialgebübren sind in allen und 
jeden Fällen die Vorschriften des Anschlags vom 15ten De- 
cember 1804. genau zu beobachten. 
3.) Jedes bei der Appellation= Gerichts-Kanzlei gefertigee 
Mundum ist mit 1 Groschen für die Seite besonders zu be- 
zahlen und dabei nurerwähnter Anschlag ebenfalls zu beobachten. 
Dresden, am 20ten September 1825. 
  
Ansgegeben zu Dresden, am 27sten Sepcember 1825. 
  
  
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