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das Verlangen unencgeldlicher Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde, wie denn
auch namentlich bei enestehendem Concurse zu dem Vermögen des Eigenchümers, das teih-
haus nur gegen von der Masse zu bewirkende volle Zahlung der Schuld und Rückgabe
des Pfandscheins, die Pfänder auszuantworten gehalten ist.
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Gegen die in dieser geihhausordnung enehaltenen Bestimmungen findet keine Aus-
nahme Statt, namentlich leidet der 32. J. der unter dem 20. März 1322. erlassenen
akademischen Gesetze, nach welchem Derjenige, der einem Steudirenden mehr als 5 Thaler
auf Pfand geliehen, das Pfand auch ohne Empfang des höhern Pfandschillings beraus-
zugeben angehalten werden soll, auf das teihhaus keine Anwendung.
Ausgegeben zu Oresden, am 12ten October 1825.