Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

155 ) 
Gesesammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
25.) Mandat, 
die in der Oberlausitz nachzusuchende Confirmation der uͤber daselbst gelegene 
Grundstuͤcke jeder Art geschlossen werdenden Kaͤufe, oder anderer Veraͤußerungs— 
contracte betreffend; 
vom 2ten November 1825. 
Wag Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. thun kund und zu wissen: 
Die, nach Maßgabe der, unterm 12##en December 1674 im Markgrafehume Ober- 
lausih publicirten, Canzleicore ad VIII. #m Oberlausiter Collectionswerke Tom. I. S. 50) 
lediglich der Willkühr der Interessenren anhelmgestellte, und daher in den mehresten Fällen 
niche nachgesuchte Bestätigung der Kauf= und andern Veräußerungs-Contracte über die 
bei der dasigen lebnscurie, jehe der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, zu tehn gehenden Gü- 
ter und Grundstücke, ist zwar bereies in der für letztgedachte Behörde verfaßten und von 
Uns genehmigten neuen Sportultarxe I. Abschnite ad No. 25. den Contrahenten zur Ob- 
liegenheit gemacht worden. 
Damit jedoch nicht nur wegen dieser bei Unserer Ober-Ames-Regierung zu tehn gehen- 
den, sondern überhaupt wegen aller in Unserm Markgrasthume Oberlausiß gelegenen, auch 
von untergeordneten Gerichtsbehörden abhängigen Grundstücken, es mit der, zur Sicher- 
stellung der öffentlichen Verhältnisse derselben sowohl, ols der Rechee und Verbindlichkeiten 
der Contrahenten und dricter Personen, wesentlich nöchigen obrigkeitlichen Bestätigung der 
darüber zu verabhandelnden Veräußerungscontracte, auf gleiche Weise gehalrcen werde, so 
finden Wir Uns bewogen, bierdurch Folgendes zu verordnen: 
Es sind in Zukunft alle Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Erbtheilungs= und andere Ver- 
äußerungs- Contracte über die in Unserm Markgrafthume Oberlausit gelegenen Grund- 
stücken, sie mögen nun bei Unserer Ober-Amts-Regierung zu tehn gehen, oder bei Uncerbe- 
hörden verliehen werden, sie mögen tehns= oder Allodial-Eigenschafe haben, bei Vermei- 
dung einer außerdem nach Höhe eines Viertel-Procent der versprochenen Kaufs= oder 
Uiberlassungs= Summe, oder bei Tausch= und Schenkungs-Verträgen, des sonst bekannten 
letten Kaufpreißes, von jedem der beiden contrahirenden Theile, jedoch in der Arc einzu- 
Gesetzsammlung 1825. ( 25#k) 
  
 
	        
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