Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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leinpferde (zu Wasser rückgebende), Mörkel von Ziegel- und Tuffstein (Traß), Mähl- 
steine, Pfeifenerde, Pflastersteine, Sand, Sand= und Bruchsteine aller Art, Schiefer 
(Dach-), Steinkohlen, Thon, Töpfer- und Walkererde, Tuffstein, Ziegel (gebrannte 
und lufc), Ziegelcemenc, 
5. 
Die im Manifeste nicht verzeichneken Reisevictualien der Schiffer sind in verhält= in Artilet 10. 
lmäßiger Quancität ganz abgabenfrel. Bel Bestimmung der Quancität soll mie der 
billigsten Umsicht nach der tänge der Reise, der Stärke der Bemannung 2c. verfahren 
werden. 
. 6. 
Die zum Verdeck eines Fahrzeugs einmal eln= und zugerichteten Breter sind, da in Artikel 10. 
ste zu dem Schiffsgeräthe gehören, zollfrei. In Ermangelung solcher, sind von Ent- 
richtung des Elbezolls befreict die zur Bedeckung der tadung nörhigen losen Breter, 
und zwar: 
1stens bei Schiffen unker 10 tast tadungsfähigkei# 1 Scheck, 
2tenss . vvon 10bis 25 taocßt 2 
Stens m - 225245 - „TF7T7T*T*!7 . 2 
dtens 45 und mehehrr. 53 - 
ß. 7. 
Der Artikel 11. der Elbeacte ist modificirt, wie folgt: 
Die Abgabe von den Fahrzeugen oder die Recognitionsgebühr wird nach vier Klassen 
und nach dem unter C. beigeschlossenen Tarif erhoben. 
Dieselbe beträgt für die ganze Seromlänge, von der ersten Klasse unter 10 Ham- 
burger tast der tadungsfähigkele, 
(die tast zu 4000 Pfund) . . iZThlks48L 
vondethenKlassevontobiSZZLash.?-Z- 
-.5ken--25-45-011-12- 
--4ten · . 45 tast und drüber 13 10 
Unbeladene Fahrzeuge zahlen allenthalben ein Viertheil vorstehender Taxe. 
— 
Zum Behuf der Encrichtung der Recognieionogebühr sollen die Elbeschiffe kuͤnftig in Artlkel 11. 
gleichsormig vermessen und mice gehörigen Documencen hbierüber, nach dem Formular 
Lu. D, versehen seyn. 
- 
dl- 
#u Artlikel 11. 
Lit. C. 
Lir. D. 
(1“)
	        
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