Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Regel  verbleiben  zu  lassen,  aus  der  im  F.  18.  No.  6.  wegen  der  Witewen  der  Schrifesassen
  ausdrücklich  ercheilten  Disposition,  und  der  um  dieselbe  Zeic,  wegen  des  Gerichesstandes
  der  Witcewen  der  bei  dem  General-Kriegs-Gerichts-Collegio  angestellten  Kanzleipersonen,
  im  9.  7.  des  Decrets  vom  10t6en  Februar  1822.  erfolgten  Anordnung  hervorgeht;
so  sind,  unter  dem  im  9.  10.  des  Mandats  Unsern  Justizämtern  geschehenen  beständigen

Auftrage,  die  Witewen  der  daselbst  genannten  landesherrlichen  Diener  und  Pateimonial=Gerichts-Verwalter
  allerdings  zu  begreifen.

Dasselbe  soll  auch  von  den  hinterlassenen  Kindern  solcher  Personen,  so  lange  sie  noch
minderjährig  sind,  ebenmaßig  gelten.

Wir  begehren  demnach  hiermit,  ihr  woller  euch  hiernach  gehorsamst  achten.  Mochtens
euch  nicht  bergen,  und  geschiehet  daran  Unsere  Meinung.

Gegeben  zu  Dresden,  am  23sten  November  1825.

Freiherr  von  Werthern.

Carl  Traugott  Hann,  8.

 

Anmerkung.
Unter  demselben  Tage  ist  gleichlautend  an  den  Staderach  zu  Dresden  reseribirt  worden.

Ausgegeben  zu  Dresden,  am  Zien  December  1825.