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Regel verbleiben zu lassen, aus der im F. 18. No. 6. wegen der Witewen der Schrifesassen
ausdrücklich ercheilten Disposition, und der um dieselbe Zeic, wegen des Gerichesstandes
der Witcewen der bei dem General-Kriegs-Gerichts-Collegio angestellten Kanzleipersonen,
im 9. 7. des Decrets vom 10t6en Februar 1822. erfolgten Anordnung hervorgeht;
so sind, unter dem im 9. 10. des Mandats Unsern Justizämtern geschehenen beständigen
Auftrage, die Witewen der daselbst genannten landesherrlichen Diener und Pateimonial=Gerichts-Verwalter
allerdings zu begreifen.
Dasselbe soll auch von den hinterlassenen Kindern solcher Personen, so lange sie noch
minderjährig sind, ebenmaßig gelten.
Wir begehren demnach hiermit, ihr woller euch hiernach gehorsamst achten. Mochtens
euch nicht bergen, und geschiehet daran Unsere Meinung.
Gegeben zu Dresden, am 23sten November 1825.
Freiherr von Werthern.
Carl Traugott Hann, 8.
Anmerkung.
Unter demselben Tage ist gleichlautend an den Staderach zu Dresden reseribirt worden.
Ausgegeben zu Dresden, am Zien December 1825.