Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8  49.
Unterbringung  in  eine  andere  Anstalt.

Kommt  die  Unterbringung  eines  Zöglings,  der  nach  §  48  zu  entlassen  ist,  in  eine
andere  Landesanstalt  in  Frage,  so  ist  es  den  Betheiligten  zu  überlassen,  rechtzeitig  den
deshalb  nöthigen  Antrag  auf  dem  geordneten  Wege  bei  der  Behörde,  die  für  die  Aufnahme
in  diese  Anstalt  zuständig  ist,  zu  stellen.  Soweit  die  zur  Aufnahme  in  die  andere
Anstalt  erforderlichen  Unterlagen  bereits  in  den  Akten  vorhanden  sind,  genügt  die  Bezugnahme
  darauf.  Im  Falle  der  Genehmigung  der  Aufnahme  wird  die  Anstaltsdirektion,
wenn  sie  darum  ersucht  wird,  die  Ueberführung  in  die  andere  Anstalt  auf  Kosten  des  zur
Zahlung  des  Verpflegsgeldes  Verpflichteten  ausführen.

Die  Versetzung  in  eine  andere  Landesanstalt  aus  Verwaltungsrücksich  ten  bleibt
vorbehalten.

§  50.

Benachrichtigung.
Ist  die  Entlassung  endgültig  beschlossen,  so  sind  davon
1.  diejenigen,  auf  deren  Antrag  die  Aufnahme  erfolgt  war,
2.  diejenigen,  welche  zuletzt  und  bis  zur  Entlassung  das  Verpflegsgeld  zu  zahlen
hatten,
3.  der  gesetzliche  Vertreter  des  Zöglings,
4.  das  Vormundschaftsgericht,  wenn  der  Zögling  der  Zwangserziehung  unterliegt,
schleunigst  zu  benachrichtigen.
861.
Abholung.

Muß  der  Zögling  abgeholt  werden,  so  haben  auf  entsprechende  Aufforderung  innerhalb
  der  hierbei  bestimmten  Frist  die  hierzu  Verpflichteten  für  die  Abholung  zu  sorgen,
andernfalls  aber  zu  erwarten,  daß  er  ihnen  auf  ihre  Kosten  zugeführt  werde.

Bei  der  Abholung  ist  den  etwa  ertheilten  besonderen  Anweisungen  der  Anstaltsdirektion
  nachzugehen.

852.
Verfahren  mit  den  Sachen.

Die  der  Anstalt  gehörigen,  in  des  zu  Entlassenden  Gebrauch  gewesenen  Sachen
werden  zurückbehalten,  soweit  er  nicht  damit  nach  8  53  ausgestattet  wird.

 

6)  Wegen  der  Aufnahme  in  die  Landes-Heil-  und  Pfleganstalten  für  Geisteskranke  und  für  Epileptische
  wird  auf  die  durch  Verordnung  vom  1.  März  1902  eingeführten  Regulative  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  37),
insbesondere  88  6  flg.  verwiesen.