Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(654) 
wurden, ihre Lehrzeit auszuhalten, sollen, auf ihr Ansuchen, unentgeldlich 
zu Gesellen aufgenommen werden, insofern sie, nach Maßgabe des 1qten 8. 
Cap. I. des Mandats vom Zten Januar 1730., die General-Innungs-Ar- 
tlkel betreffend, dazu tüchtig sind. 
b) Denjenigen von diesen Mannschaften, welche durch die Erfüllung ihrer Militair- 
pflicht abgehalten worden, als Gesellen auszuwandern, wird hierdurch die Dis- 
pensatlon von den Wanderjahren zugestanden. 
c) Denjenigen Mannschaften, welche während ihrer achtjährigen Dienstzeie einem 
Feldzuge beigewohnt haben, oder zu Unteroffizieren avancirt sind, soll überdem 
gestattet seyn, überall, wo sie Wohnung finden, auch wenn sie das Meister- 
reche nicht erlange, ein Handwerk, eine Kunst oder ein Gewerbe, jedoch unter 
nachstehenden Beschränkungen, zu treiben. 
Es dürfen selbige nämlich: 
#) weder ein Handwerksschild aushängen, noch Gesellen und (ehrlinge 
halten; 
O denselben ist nur verstatte#, ihre Eheweiber und diejenigen ihrer Kin- 
der zu zunftmäßigen Arbeiten zu ziehen, welche das sunfzehnte te- 
bensjahr noch nicht erreicht haben; 
)3pdieselben dürfen nur die von ihnen selbst gefercigeen Gegenstände auf 
Märkten, oder sonst, verkaufen und den Hausirhandel lediglich, in 
Gemäßheit der dieserhalb bestebenden gesehlichen Vorschriften, becreiben; 
) ohne besondere obrigkeitliche Erlaubniß ist denselben alle Gast= und 
Schankwirthschaft uncersage. 
d) Die ad c. gedachten Mannschaften sollen ferner von der Enkrichkung der Per- 
sonensteuer befreic seyn. 
S. 93. 
6. Für die Mannschafeen, welche nach sechzehen Jahren 
entlassen worden. 
a) Sämmtliche Mannschaffen, welche, nach Wollendung der achtjährigen gese-zlichen 
Dienstzeie, freiwillig im Milicairdienste geblieben und sechzehen Jahre gediene 
baben, sollen nicht nur alle §. 02. sub a. b. c. und d. gedachten Befreiungen 
ebenfalls genießen, sondern es ist ihnen auch, auf ihr Ansuchen, das Bürger- 
und Meisterreche unenegeldlich, jedoch nur an dem Wohnorte, welchen sie nach 
der Verabschiedung gewähle haben, zu ereheilen. Die Fereigung eines Meister- 
stückes liegt ihnen jedoch jedesmal ob.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.