Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

( 681 ) 
16. 
Die Besoldung der Trank. Seeuer-Revisoren wird vom üsten April des heurigen 
Jahres an, von 150 Mfl. —. — bis auf zweihundere Thaler jährllch er- 
höhr, ihnen auch, so oft sie zur Revision firirker Brauerelen, oder zu Erörterungen 
über Reclamationen gegen festgesetzte Fixa Auftrag erhalten, für jeden Reise-- und Re- 
v#iskonskag, mit Einschluß des Fortkommens, eine tägliche Auslösung von einem 
Thaler 13 gl. — welche sie, gleich ihrer Besoldung, aus der Trank-Steuer- 
Casse des Kreises, in welchem sie angestellt sind, gegen Quittung zu erheben haben, 
bewilliget. 
17. 
Dagegen haben aber dieselben von irgend Jemanden, im Bezug auf ihre Oienst- 
verhältnisse, weder selbst Geschenke anzunehmen, noch deren Annahme den Ihrigen zu 
gestarten, oder im entgegengesebten Falle, und wenn sie der Annahme eines Geschenks 
überfübre wurden, zu gewarcen, daß sie ihrer Trank= Steuer-Revisor-Stelle sofort und 
ohne Nachsicht werden entsetzt werden. 
18. 
Auch Derjenige, welcher einem Trank-Seeuer- Revisor in seinen, im vorstehenden 
Paragraphen erwähnten, Dienstverhälcnissen und im Bezug auf dieselben erweislich ein 
Geschenk angeboten hac, wird, selbst wenn es nicht angenommen worden ist, mit einer 
Geldbuße von fünf Thalern belege#, und dem etwa vorhandenen Denunzianten die 
Hälfte derselben verabreicht. 
19. 
Bei der in einer an die Kreiseinnahmen unterm 27sten November 1821. erlas— 
senen Verordnung mit enthaltenen, und den Brauereibesitzern, bei Bekanntmachung ihres 
Bier· Trank-Steuer--Fixi fuͤr die Dauer der nun abgelaufenen Bewilligung, mit eroͤff— 
neten Bestimmung, daß das Einstellen des Brauens in einem Termine nur dann von 
der Entrichtung des auf denselben abzuführenden Firi befreien könne, wenn von dem 
Brauerei Inhaber die Absiche, niche brauen zu wollen, noch vor dem Awufange des 
becreffenden Termins der vorgesetzten Seenerbehörde angezeige worden sei, har es im 
Allgemeinen ferner sein Bewenden. 
20. 
Daferne jedoch ein Brauerei-Inhaber während des Wircerhalbjahres zugleich er- 
weislich tagerbier für den Sommer gebrauer haben sollte, kann ihm, auch wenn er
	        
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