Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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m — * 
  
Bestlmmung ### Accisabgabe 
Benennung der Gegenstände. oom in er f den 
(Waaren.) Thaler, Centner, Stadt. sDoͤrfern. 
Stuͤck ꝛc. 
– ————— 
Vieb, Flelschwerkie. 1 
A.) Vom Kauf oder Tausch, 
————2 ————————? 
unter 50 Thalern am Werth, . . btom Stuͤck. . 1— 18— — 12 
Ochsen, " " 2½ "6 " - vom Stück 1 59□— 16 
Kiühhmpmpoom Stück.2015— 
Esel. « «.--vomSkück.. —-16L- —1«2-— 
jaͤhrige Kaͤlber oder guͤlen .FHom Stück.-+6 4z— 
SSl —— Sbom Stückh—— 2— 
Schafe, Kälber, Ziegen, Bocke, 4 „ om Stühkk52—% 
Lämmer, Zickel, Spanferkel, Saugschweine, vom Stück..— 
Anmerkungen. 
1.) Elne Generalaccise vom Eingange des Vilehes in 
eine accisbare Stade (EingangsWaccife) findet ulcht 
State und ist daber weder ganz, noch als Nach- 
schuß zu enerlichten. 
2.) Die nach den unter A.) „vom Kauf oder Tausch“ 
bemerkeen Sätzen zu entrichtende Generalaccife # 
ist daher (nach 9. 2. der Accisordnung) eine 
Gewerbgaccise oder Handelsaccise, welche der 
Käufer eines Stücks Vieh beis dem erfolgten Eln- 
kaufe, jedoch nur dann zu entrichten hat, wenn 
. er en Viehhändler oder eine demselben glelchzuach. 
tende, mit Ein= und Verkauf von Vieh gewerbe- « 
treibende Person ist. Von dem in die Stadt ein- 
gebrachewerdenden Viehe hat daher der Verkäufer 
eine besondre Handelsaccife nicht zu erlegen. 
1 3.) Der ftädtische Viehhändler hat von dem auf dem 
Lande erkauften Vlehe, am Orte des Einkaufs, die 
Dorf-Handels-Accise (S. 71., der General. Accis- 
ordnung) zu entrichten und bei dem Einbringen 1 
des Viehes In die Stadt über die erfolgte Berich 
tigung der Handel accise sich durch Acciszeltel aus. 
kuweisen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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