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Bestlmmung ### Accisabgabe
Benennung der Gegenstände. oom in er f den
(Waaren.) Thaler, Centner, Stadt. sDoͤrfern.
Stuͤck ꝛc.
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Vieb, Flelschwerkie. 1
A.) Vom Kauf oder Tausch,
————2 ————————?
unter 50 Thalern am Werth, . . btom Stuͤck. . 1— 18— — 12
Ochsen, " " 2½ "6 " - vom Stück 1 59□— 16
Kiühhmpmpoom Stück.2015—
Esel. « «.--vomSkück.. —-16L- —1«2-—
jaͤhrige Kaͤlber oder guͤlen .FHom Stück.-+6 4z—
SSl —— Sbom Stückh—— 2—
Schafe, Kälber, Ziegen, Bocke, 4 „ om Stühkk52—%
Lämmer, Zickel, Spanferkel, Saugschweine, vom Stück..—
Anmerkungen.
1.) Elne Generalaccise vom Eingange des Vilehes in
eine accisbare Stade (EingangsWaccife) findet ulcht
State und ist daber weder ganz, noch als Nach-
schuß zu enerlichten.
2.) Die nach den unter A.) „vom Kauf oder Tausch“
bemerkeen Sätzen zu entrichtende Generalaccife #
ist daher (nach 9. 2. der Accisordnung) eine
Gewerbgaccise oder Handelsaccise, welche der
Käufer eines Stücks Vieh beis dem erfolgten Eln-
kaufe, jedoch nur dann zu entrichten hat, wenn
. er en Viehhändler oder eine demselben glelchzuach.
tende, mit Ein= und Verkauf von Vieh gewerbe- «
treibende Person ist. Von dem in die Stadt ein-
gebrachewerdenden Viehe hat daher der Verkäufer
eine besondre Handelsaccife nicht zu erlegen.
1 3.) Der ftädtische Viehhändler hat von dem auf dem
Lande erkauften Vlehe, am Orte des Einkaufs, die
Dorf-Handels-Accise (S. 71., der General. Accis-
ordnung) zu entrichten und bei dem Einbringen 1
des Viehes In die Stadt über die erfolgte Berich
tigung der Handel accise sich durch Acciszeltel aus.
kuweisen.
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