Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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die Investitur derjenigen Geistlichen aber, welche vorher in einem geistlichen Amte noch 
nicht angestellt waren, an dem Tage, an welchem sie die Predigt zu dem Antritte ihres 
Amtes halten, und nicht, — so wie dies zeither gewoͤhnlich zu geschehen pflegte, — 
erst spaͤterhin vorgenommen werde. 
Indem Wir in dieser Maße die, wegen der Investitur der Geistlichen, unter dem 
Aten Julius 1746. ergangene C(in der Ersten Fortsezung des Cod. Aug. T. I. S. 235. 
abgedruckte) Generalverordnung erläutern, begehren Wir gnädigst, ihr wollec euch darnach 
gehorsamst achten, sowohl die unter euch stebenden Superinkendenten dem gemäß anweisen, 
auch durch selbige die bei der Investieur concurrirenden Beamcen und Collatoren von vorste- 
bender Resolution in Kenneniß setzen lassen. 
Daran geschiehet Unsere Meinung. 
Dresden, am 1406en April 1826. 
von Globig. 
Friedrich Benjamin Schell, 8.
	        
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