Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Im Betreff der Decimen, Naturaldienste der Pfarrdotalen oder anderer Parochianen 
und Geldzinsen, in sofern dergleichen vorkommen, ist ebenfalls ein genaues Verzeichniß des 
von den Dominien und jedem Grundstücksbesitzer in oder ausserhalb der Parochie in quali et 
duanto zu leistenden Beitrags, mit Angabe der Art des Gemäßes und der Abführungs- 
zeit, anzufertigen und, wenn solches von den Interessenten für richtig anerkannc worden, 
dem Enewurfe der Matrikel anzufügen. · 
Sollten die Accidentien hier und da einer Erhoͤhung, nach den veraͤnderten Zeitumstaͤn- 
den und Geldeswerthe, beduͤrfen, so wäre mie den von der Kirchgemeinde zur Sachver- 
handlung bestellten Ausschußpersonen güclich sich zu vernehmen, wobei auch der Umstand, 
ob und unter welcher Modification der Geistliche an den Ehrengelagen bei Taufen, Verlo= 
bungen und Trauungen, Theil zu nehmen, oder eine Eneschädigung an Gelde dafür zu er- 
halten hat, nicht ausser Beachtung bleiben darf. 
Ferner gehoͤrt dahin die Festsetzung dessen, was der Geistliche beim Amtsantritte an 
Naturalbestaͤnden pro inventario erhaͤlt und beim Abgange wiederum zuruͤcklassen muß, 
ingleichen die Einrichtung, welche nach dessen Ableben in Hinsicht auf die Gnadenzeit der 
Wittwe und Kinder, nebst der Vertheilung des Dienstgenusses zwischen diesen und dem 
Amtsnachfolger, herkoͤmmlich Statt findet. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Dienstverrichtungen (resp. des Cantors) (des Organisten) (des 
Stadtmusicus) (der Choralisten) (des Schulmeisters, als Kuͤsters) 
bei der Kirche und dem dafuͤr bestimmten Einkommen. 
Wegen jeder dieser Stellen, je nachdem sie bei den Staͤdten oder auf dem Lande an- 
zutreffen sind, wird das darauf sich Beziehende absonderlich vorgetragen und gelten die 
zum 2Sien und Z3ten Abschnitte gemachten Bemerkungen hiervon ebenfalls. Es ist daher 
zu fixiren, was gedachte Personen wegen Leitung des Gesanges, Orgelspiels, Auffuͤhrung 
der Kirchenmusik, Kirchenschließen, Taufwassererholen, Gevatterbriefschreiben, Lauten, 
Seigerstellen, Kirchenornat- oder Leichengeraͤthe-Aufheben und Waschen, Kerzenanstecken, 
Kirchenreinigung, Grabstellenanweisen ꝛc. zu besorgen und dafuͤr aus dem Kirchen-Aerario 
oder von den Eingepfarrten zu erhalten haben. 
Das Schullehrergeschäft der Cantoren und Kirchenschulmeister bleibt dagegen ganz 
ausser Erwaͤhnung, weil daruͤber theils in allgemeinen Schulgesetzen, theils durch specielle 
Regulative und Instructionen der Bediensteten, Bestimmung getroffen ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Vom Dienste der Kirchenvorsteher (der Kirchväter) und deren 
Emolumenten. 
In sofern bei den Wierstädeen zur Verwaltung des Kirchenvermögens eigene Deputa- 
tionen oder Behörden geordnet und dieselben mit besondern Regulativen versehen sind, ist
	        
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