Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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die Verfassung blos im Allgemeinen anzudeuten und auf letztere Beziehung zu nehmen. 
Für die Landmitleidenheit ktreten die Vorschristen des Regulativs vom 1 1ien August 1813, 
nebst dem Anhange der Sportultarordnung vom 1 4ten April 1810, in Wirksamkeit. Es 
ist daher vornemlich nur die Anzahl der bestellten Kirchväter und, wie es mie deren Aus- 
wahl, auf Vorschlag des Pfarrers, Ernennung und Verpflichtung gehalten wird, anzugeben. 
Sech ster Abschnit t. 
Von Anstellung des Glöckners, der Kirchenvoigte, des Balgenkreters, 
des Todtengräbers u. s. w. 
Die Obliegenheiten und Dienstgenusse dieser und anderer beim Kirchenwesen vorkom- 
menden Personen sind hier gleichfalls zu bestimmen. Auch kann, was wegen des Geläu- 
tes bei Beerdigungen und Zubereitung der Grüfte und Gräber beobachtet zu werden pflegt, 
mit bemerkt werden. 
Siee benter Absch nit t. 
Von den zur Kirche, Pfarre und Parochialschule gehörenden 
Inventarienstucken. 
Diese sind, wie sie sich zur Zeit der Matrikelerrichtung vorfinden, nach den für ihre 
verschiedenartige Bestimmung geeigneken Abeheilungen, vollständig zu verzeichnen, und gehs- 
ren, was die Kirchen= und Schul-Gebäude auf dem Lande betrifft, dahin alle Gegenstände, 
welche niche Eigenthum der dermaligen Stelleninhaber sind, in Hinsiche der Schulen na- 
mentlich auch die in den Lehrzimmern vorhandenen Tafeln und Böänke oder Subsellien und 
was sonst an Utensilien, Büchern, Landcharten und andern Lehr= und Veranschaulichungs- 
Mitteln aus dem Kirchenvermögen oder der Schulkasse 2c. nach und nach angeschafft wor- 
den ist. Der Abgang und Zuwachs muß sodann von den Kirchväcern, bei dem der Kirch- 
rechnung jedesmal am Schlusse beizufügenden Iuventario weiter bemerke und refp. nachge- 
ctragen, nicht weniger das gleichzeitig mit der Matrikel angelegte Separatverzeichniß hier- 
nach ergänzk und resp. berichtiget werden. Zur Aufbewahrung des Pfarrarchivs ist in jeder 
Parrwohnung ein verschlossener, geräumiger und mit zweckmäßig eingerichtetem Fachwerke 
versehener Schrank ganz unentbehrlich. An Orten, wo bisher dergleichen annoch erman- 
gelt hac, macht sich deshalb dessen sofortige Anschaffung, auf Kosten des Kirchenärariums, 
durchaus nöthig, damit das beregte Verzeichniß sogleich auf diesen Gegenstand mit gerichter 
werden kann. 
Bei der Ausarbeitung des Enewurfs ist übrigens auf die über kirchliche Angelegenheiten 
ergangenen Gesetze allenthalben Rücksicht, auch gehörigen Orts mie Beziehung zu nehmen, 
keinesweges aber das darinnen bereits Enthalrene zu wiederholen. Das Ganze wird unter 
fortlaufende Paragraphen schicklich geordnet, dasjenige, was niche in unmittelbarem Zusam- 
menhange mit vorbergehendem steht, dadurch abgesondert und jedem Paragraphen ein den 
Inhalé desselben bezeichnendes Marginale beigesetzr. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 22 sten Mai 1826.
	        
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