Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(158) 
Desgleichen sollen auch Diejenigen, welche taubstumme Frauenspersonen zu 
einer, ibrem Geschlechte angemessenen, eine besondere Geschicklichkeit oder Kunstfleiß erfor- 
dernden, nütlichen Erwerbsfereigkeit heranziehen und ausbilden; 
ferner: 
solche, welche blinde Personen männlichen oder weiblichen Geschleches zu einem anständigen 
und nütlichen Erwerbe fähig und geschickt machen, und dieses glaubhaft bescheinigen, nach 
Verfluß des ersten Lehrjahrs, 
20 Thaler, 
30 Thaler, 
und nach vollendeter Ausbildung 
erhalten.
	        
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