Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 173) 
er zur Untersuchung gezogen ist, begangen hak, so sind selbige, wenn sie auch in an- 
dern Accis. Inspections-Bezirken verübe worden sind, niche an letzere zu verweisen, 
sondern bei jener ersten Hauptunkersuchung mic zu erörkern und, nach Befinden, (§ 20.) 
zu entscheiden. · — " 
s. 9. 
Der Denunciat ist von der Accisinspection über den angeschuldigten Unterschleif ladungen: 
: ’ . . .. .a)zur·versonlt- 
zuvernehmen,undmderRegelzurpersonltchenGestellungvordteAcctsmspecttonchmGeMUM 
vorzuladen. 
Schrifesäßige und ihnen hierunter gleich zu achtende, auch sonstige angesehenere 5) zur schriftli— 
Personen sind jedoch, daferne sie diese Rücksicht nicht misbrauchen, oder ein anderes chen Veraut- 
ausdrücklich befohlen wird, zur persönlichen Gestellung nicht vorzuladen, sondern es ist 
ihnen mittelst Schreibens die gegen sie angebrachte Anzelge, so weit sie ihnen zu wis- 
sen nöthig, bekanne zu machen und darüber ihre Auslassung, binnen der vorgeschriebe- 
nen Frist, zu erfordern. 
ß. 10. 
In Sachen, welche Verzug leiden und wo der Wereh der accisbaren Gegenstände ) Fristen; 
50 Mfl. übersteigt, ist dem Denunciaten eine volle Saͤchs. Frist von sechs Wochen 
drei Tagen zur persoͤnlichen Gestellung, oder zur schriftlichen Auslassung zu gestatten. 
Bei geringfuͤgigen Gegenstaͤnden koͤnnen kuͤrzere Fristen anberaumt werden. Eben 
so mag solches, zu Beschleunigung der Untersuchung, auch bei wichtigern Accisruͤgen 
gescheben, jedoch kann im lebhtern Falle bei dem Außenbleiben oder Stillschweigen des 
Denunciaten nicht in conlumaciam gegen ihn erkanne werden, sondern er ist aufs 
neue, nach Vorschrist dieses und des 1 26en §., vorzuladen oder aufzufordern. 
g. 11. 
Die Worladung zur persönlichen Gestellung geschiehe in der Regel schriftlich. In Dmündlich oder 
geringfügigen Sachen und wenn der Denunciat am Orte der Vernehmung wohnt, auch schrifticch: 
nicht zu den oben 9. 0. benannten Personen gebört, kann sie mündlich erfolgen. 
ß. 12. 
Der Denunciat ist zum persoͤnlichen Erscheinen, oder zur schriftlichen Auslassung, e) unter Ver— 
unter der Verwarnung, daß er außerdem des Angeschuldigten für geständig oder über= warnung; 
führt gehalten werden würde, vorzuladen und aufzufordern, jedoch mie Ausnahme des 
. 10. erwähnten besondern Falles. 
. 1. 
Die erfolgte Vorladung eines auf dem tande wohnenden Denunciaken zur persön= 1) Natifratton 
•1 vn- 
lichen Gestellung ist der ordentlichen Gerichtsobrigkeit desselben bekannt zu machen, und obrigkette 
( 28°)
	        
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