Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(237) 
1.) in Ansehung derjenigen letzten Willen, welche. vor sechzig Jahren, vom An- 
fange des jedesmal laufenden Jahres an zurückgerechnet, errichtet worden sind, 
2.) wenn der RKichter weiß, daß dem. Testator ein Abwesenheitsvormund bestelle 
ist, oder 
3.) wenn der Testator bei der Errichtung seines letzten Willens, oder nachber er- 
klaͤrt hat, daß es niche State finden soll. 
9. 19. 
In dem 9. 18. Nummer 2. bestimmten Falle hat aber der Richter, wenn ein 
anderes Gericht die vormundschaftliche Behoͤrde ist, demselben davon, daß ein letzter 
Wille des Abwesenden bei ihm vorhanden sei, und dieses Gericht nachher, wenn der 
Abwesende fuͤr tod erklaͤrt worden, jenen Richter hiervon sofort in Kenntniß zu setzen, 
damit die foͤrmliche Eroͤffnung und Bekanntmachung des letzten Willens (F. 9. 10. 
11.) zu gehöriger Zeic (&. 13.) ins Werk gesetzt werde. 
8. W. 
Uibrigens hat jeder Richter am Ende eines jeden Jahres nachzusehen, welche letzte 
Willen in den letzten sechzig Jahren, vom 1 sten Januar des laufenden an zurückge- 
rechnet, bei ihm errichtet worden sind, und, in Gemssheic der Vorschriften in 9. 5. 
verglichen mit L. 7. und mit &. 13. zu eröffnen gewesen wären, oder, bei welchen der- 
selben das Verfahren in 9. 14. — 17. hätte Statt finden sollen, und das etwa. 
Uncerbliebene ungesäumt nachzuholen. " 
Daß die Vorschrife dieses Paragraphen gehörig befolgt worden sei, ist jedesmal in 
dem Berichte, mit welchem die gewöhnlichen Proceßtabellen eingeschickt werden, zu be- 
merken. 
8. 21. 
Die Unterlassung des in §. 8. 9. 19. und im letzten Abschnitte des §. 20. An- 
geordneten zieht Strafe bis zu zwanzig Thalern nach sich. 
8. 22. 
Fuͤr die 6. 15. 16. 17. geordneken Handlungen sind keine Kosten zu fordern. 
Die Kosten, welche sonst in Ansehung der Eröffnung und Bekanmmachung eines letz- 
ten Willens erwachsen, sind aus dem Nachlasse des Errichters abzuführen. In dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.