Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 240) 
□ 
Die Koͤniglich Saͤchsische Landesregierung zu Dresden, und die Herzoglich Saͤchsische Ge— 
sammt--Landes--Regierung zu Altenburg, sind im Betreff der Verguͤtung derjenigen Kosten, 
welche durch Requisitionen in Strafrechtsfaͤllen bei den verschiedenen Gerichtsstellen veranlaßt 
werden, dahin mit einander uͤbereingekommen und erklaͤren hiermit: 
daß in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten niedergeschlagen werden, 
oder auf die Casse des Staats, oder die Casse des Gerichtsherrn uͤbernommen werden 
muͤssen, die requirirende Stelle der requirirten lediglich die baaren Auslagen fuͤr Boten— 
lohn und Postgelder, fuͤr Verpflegungsgebuͤhren, Transport und Bewachung der Gefan— 
genen zu berechnen und zu erstatten haben soll, wogegen alle andere Kosten fuͤr Proto- 
collirung, Schreib= und Abschrifts-Gebühren, so wie die an die Gerichtspersonen, oder 
an die Cassen, sonst zu entrichtenden Sporkeln niche aufgerechnet werden mögen. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplarien von beiden 
Regierungen ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekannemachung in den beiderseitigen 
Landen Krafe erhalten, und vom 1sten Januar 1827. an in Wirksamkeié kreten. 
Dresden, am 1 5ten November 1826. 
31 
Königlich Sächsische Landesregierung. 
Freiherr von Werthern. 
Heinrich Ferdinand Müller, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 30sten November 1826.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.