Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

A. 
Anweisung fuͤr die Gerichtspersonen auf dem Lande, wegen des Verfahrens 
bei den sogenannten Bierausfaͤllen. 
. 1. 
Wenn um Visitation einer Schenkstoͤtte bei dem Dorfrichter derjenigen Obrigkeit, 
welcher dieselbe unterworfen ist, oder, in Abwesenheit des Dorfrichters, bei einer andern 
Gerichtsperson jener Obtigkeit, von einem Syndicus oder Abgeordneten einer staͤdtischen 
Brauerschaft angesucht wird, und der Ansuchende sich in dieser Eigenschaft durch eine 
Bescheinigung seiner Obrigkeit ausweist, so ist die gebetene Visitation ohne Zeitverlust 
und mit gebuͤhrender Geheimhaltung zu veranstalten. 
6. 2. 
Bei dieser Bisication müssen wenigstens zwei Gerichespersonen gegenwärtig seyn, 
wogegen Seiten der städtischen Brauerschaft nur ein Abgeordneter dabei zuzulassen ist. 
6. 3. 
Die Visitation selbst ist, auf Verlangen des Ansuchenden, nicht blos auf die Kel- 
ler zu beschränken. 
S. 4. 
Wird von dem Schenkwirthe die Eröffnung der Behälenisse, in welchen fremdes 
Bier vermuthet wird, verweigerk, so sind diese Behälcnisse einstweilen zu versiegeln. 
6. 5. 
Wenn Bier aufgesunden worden ist, welches als eingeschleistes fremdes Bler in 
Anspruch genommen wird, so ist die Qualitäc desselben, mit genauer Beschreibung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.