Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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dere, so wele möglich, der Impfung von Arm zu Arm sich zu befleißlgen; derselbe soll 
jedoch überdieß jährlich wenigstens ein Mal an jeden Ort seines Bezirks, wo impffähige 
Kinder annoch vorhanden sind, sich begeben und deshalb den Tag seiner Ankunft da- 
selbst, so weit ehunlich, der Obrigkeic vorher anzeigen, die solche bierauf, unter nach- 
drücklicher Ermahnung der Aeltern, weiter bekanne zu machen hae. 
Die Zeit der Impfreisen, wobei darauf zu sehen ist, daß der Orc von ansteckenden 
und Kinder-Krankheiten frei sel, bleibt dem Ermessen des Impfarztes überlassen. 
G. 7. 
Aelkern, welche zur Impfung ihrer Kinder nicht freiwillig bereic sind, soll der Impf- 
arzt, bei seiner Anwesenheic am Orce, hierzu beweglichst ermahnen. 
Die bereics durch elnen andern Arze erfolgte Impfung ist, auf Verlangen des Impf- 
arztes, durch ein Zeugniß des Erstern, oder sonst, glaubhaft nachzuweisen. 
d. 8. 
Die Impflinge sind von dem Arzte in der Regel wenigstens ein Mal in den Fieber- 
cagen, nach Beschaffenheit der Umstände aber, so ost nörhig, wieder zu besuchen. Auch 
sind über die Impfungen und deren Verlauf die §. 5. der Instruction vorgeschriebenen 
Tagebücher behörig zu führen. 
. 9. 
Bei Entnehmung der ymphe, zum weicern Gebrauche, wird den Impfärzten die 
sorgfältigste Beobacheung der Instruction F. S. a. und c. und H. 4., bei Vermeidung 
schwerer Geld- und Gefängniß--Serafe für jedes diesfallsige Verschulden, andurch ein- 
geschärfe. 
Wenn es solchen selbst an #ymphe gebriche, wird ihnen zwar deren Erholung von 
einem benachbarten Impfarzee nachgelassen; sie baben sich jedoch diesfalls in der Regel 
an ihren Bezirks-Physicum zu wenden. 
. 10. 
Für jede Impfung, mit Einschluß eines nochmallgen Besuches und der Reisekosten, 
sind dem Impfarzte wenigstens 3 gl. — zu entrichten, welche für unvermögende Aeltern 
aus der Armencasse und, bei Unzulänglichkeic dieser lehtern, durch Gemeindeanlagen zu 
berichtigen sind. 
Dafern jedoch die Anzahl der zugleich am Orce vorhandenen limpffähigen Kinder 
über 15. beträge, so soll dem Impfarzte jede mehrere Impfung, so weit solches der Ar- 
mencasse obliegt, nur mit 4 gl. — bezahle werden. 
Fernere Bemühungen sind dem Impfarzee besonders zu vergüten.
	        
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