Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(∆ 37) 
S. 1. 
Oie Besorgung und leicung des Impfgeschäftes liege zunächst den Physicis ob, dle Wem das 
darüber an die Ober-Medieinal-Behörden gesehmäßig Beriche zu erstatten, auch für stere Recht iu im- 
Bereithaltung gurer und wirksamer Lymphe, zur Miteheilung an Andre, zu sorgen haben. v##n zuftehe. 
Mie WVorwissen derselben ist es aber auch jedem ad praxin medicam legitimirten Arzte 
und ad praxin internam autorisirten Wundarzte erlaubt, Impfungen zu veranstalten; 
den uͤbrigen Wundaͤrzten dagegen nur auf Anordnung, oder unter Aufsicht eines in der 
Nähe befindlichen Arztes. Allen andern Personen ist dagegen die Ausübung dieses Ge- 
schäftes, bei 20 Thalern Strafe, auf das Strengste verboten. Damit aber die Schußblac- 
ternimpfung überall desto zuverlässiger und regelmäßiger erfolge, soll dieselbe binführo al. 
lenthalben gewissen, bezirksweise hlerzu anzustellenden Impsärzken noch besonders zur Pfliche 
gemache werden, ohne jedoch die übrigen Aerzte davon auszuschließen. 
. 2. 
Da es zu Errelchung des Zwecks der Impfung durchaus nöthig ist, die ächten, Erverbung 
allein vor Ansteckung durch Menschenblattern schützenden Kuhpocken von den unächceen, der zu dem 
nicht schuͤtzenden, genau zu unterscheiden, und nur von den erstern Gebrauch zu machen; Tmoseelchäit 
so muß es sich jeder zu dem Impfgeschäfte schreitende Arze zur Gewissenspfliche machen, kennrnisse von 
die dazu nöthigen Vorkennenisse, theils aus der tectüre der vorzüglichsten, über die Schutz= Selten des 
vocken erschienenen Schriften, theils aus sorgfältiger Beobacheung ihres Verlaufs in der Aeztes. 
Natur zu schöpfen.) Es ist dies um so nöthiger, je öfter nach einem unvollständigen 
Verlaufe der Vaccine die geimpften Kinder der Ansteckung durch die natürlichen Blaktern 
zu unterliegen pflegen, wodurch der Ruf der guten Sache denn bei nicht gehörig Unter- 
richeeten im Ganzen gefährdec wird. 
. 3. 
Mit jenen Vorkennenissen ausgerüstet,, wird jeder Arze zwar auch die zweckmäßigste Verfahren bel 
Art der Impfung von selbst zu wählen wissen, da die Umstände niche immer erlauben, der Impfung. 
eine und dieselbe anzuwenden. Nichtsdestoweniger müssen hier einige Hauptcautelen ein- 
geschärst und zur Pfliche gemacht werden. Es sind folgende: 
  
.) Zu belehrender Lectüre in dieser Hinsicht sind vorzüglich die Schriffen eines Jenner, Willan, 
Buchbolz, Bremer, Sacco und Krauß jzu empfehlen. Sonst findet sich aber auch das 
Wissenswertheßse in der vom ehemaligen Konigl. Scchsischen Sanitäts -Collegio ausgegangenen 
„Belehrung über die Schutzpocken" vom Jahre 1814 zusammengetragen. " * 
Gesetzsammlung 1820. (90)
	        
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