Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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arz#es, den Verlauf der Schutzpocken gehörig zu beobachten. Er wilrd hierbei vorzüglich 
darauf zu sehen haben, ob nach Ablauf von dreien Tagen sich an den Jwmpfstellen röthliche 
trockne Knötchen erheben, die sich allmählig vergrößern, mie klarer ymphe füllen, aber 
dabei härtlich und oben mic einem Eindrucke versehen blelben, bis sie den zehnten Tag 
(oder genauer: den siebenten, von dem ersten Erscheinen des Knötchens an gerechnet) einen 
wulstigen Rand bekommen, und von einer rosenartigen, meistens scharf begrenzten Ent- 
zündung der Haut in Form eines Hofs umgeben werden, der ein bis zwei Zoll Breite zu- 
haben pflegt und unter mehr oder weniger deutlichen Fieberbewegungen erscheint; worauf 
vom eilften Tage (dem achten nach Erscheinung des ersten Knöcchens) an, die Schusblatter 
misfarbig, und die LUmphe derselben crübe zu werden beginne; bis sie in den folgenden 
Tagen zu einem runden, ebnen, schwarzbraunen Schorf vertrocknek, der früher oder später, 
von der Natur gelöst, eine weißliche strahlige Narbe mie kleinen Grübchen zurückläßt. — 
Kann bei entsernter wohnenden Impflingen der Besuch des Arzkes niche mehrmals 
wlederholt werden, so ist es doch wenigstens unumgänglich nöthig, daß sich der letztere von 
dem Eineriké der perlpherischen Röthe durch eigne Ansicht überzeuge, indem dlese das 
sicherste Zeichen von der im Organismus erzeugten Umstimmung zu seyn scheint, von wel- 
cher die Sicherung vor künftiger Ansteckung mic Menschenblattern abhängte. 
Halten die Schußblartern ihren regelmäßigen Verlauf nicht, so darf der Arzt den 
Impfling keineswegs für geschüht ausgeben, vielmehr muß er darauf antragen, daß die 
Impfung wiederholt werde. 
5. 
Uiber die veranstalteken Impfungen hak der Arze ein Tagebuch zu führen, in welches Führung von 
alles, was im Bezug auf das Geschäfe von einiger Wichrigkelt ist, elngetragen wird, und Journalen und 
woraus er im April und November jeden Jahres unabänderlich einen Auszug in Tabel- Tabelen. 
lenform, nach dem, dem Mandate beigefuͤgten Schema sub II. an den Physicus einzu- 
reichen hat. In der Rubrik der Bemerkungen wird er besonders anzuführen haben, was 
sich seinem Geschäfte für Schwierigkeicen in den Weg gestelle, und wie er dieselben besiege 
babe? ferner, ob die Vaccinirten der Ansteckung durch Menschenblartern ausgesetzt gewe- 
sen oder nicht? endlich ob sich bei ihnen zur Zeit von Epldemieen falsche oder modisicirce 
Blattern (Varicellen oder Varioloide) nach der Vaccine gezeigt, und in welcher Form. 
F. 6. 
Bei ausbrechenden Seuchen natürlicher Blattern wird, dem allerhöchsten Mandate Verhalten bel 
gemäß, die amtshaupemannschaftliche Behörde, in Verbindung mit dem Pbysicus, schleu= Blatternepl= 
nigst die vorgeschriebenen, oder sonst nothwendigen Maßregeln ergreisen, um der weitern demleen. 
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