Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Güter und Waaren, welche ohne Frachebriefe oder Designakionen eingehen, oder wel- 
che nicht än Ausländer unmictelbar addressire sind, müssen den vollen Saß der Eingangs- 
accise entrichten. · 
Von Gütern, so nach Schirgiswalde ein= oder von da ausgehen, ist die Eingangs- 
Grenz-Accisfe jedesmal zu erheben. 
5. 5. " 
Auf Straßen, wo der Durchgang das tLand nur auf kurze Screcken berühre, werden 
Wir Ermäßigungen der tarifmößigen Grenz= Accis, Säte eintreten lassen, und solches 
durch besondere Anordnungen bestimmen und bekanne machen. 
9. G. 
Unter Speditiongücern, von denen nur der Durchgangszoll erhoben werden soll, sind 
nur diejenigen zu verstehen, welche nicht Eigenthum des Spediteurs sind, noch zu dessen 
Disposition stehen, sondern an namhafe gemachte Empfänger im Auslande bestimme sind, 
und deren bloßen Transporc der Spediteur zu besorgen hat. 
Waaren, welche zur weitern Versendung ins Ausland als Spedielongücer im tande 
niedergelegt werden, können nur dann als durchgehende Güter in Hinsicht der Grenz- 
accise angesehen und behandelt werden, wenn 
1.) der Spediteur, an den sie gelangen, zum Grosso= und Spedicionhandel durch be- 
sondere Concession berechtigt ist, 
2.) wenn die Waare niche in dessen Verwahrung komme, sondern sofore bel der Ab- 
ladung unter Accisbeschluß, auf Kosten des Spediteurs, gegeben wird, 
3.) wenn sie binnen vier Wochen, von Zeit der Niederlegung an, wieder in das 
Ausland abgesendet wird. 
Diese Bedingungen müssen insgesamme, eine wie die andere, erfülle werden, immaßen 
außerdem die volle Grenzaccise vom Eingange zu bezohlen ist. 
Wenn von dem Spediteur triftige Ursachen, die ihn an der Absendung der Waaren 
binnen der Frist von vier Wochen behindern, nachgewiesen werden; so stehec der Accis- 
inspection des Orts frei, die Lagerfrist, nach Befinden, jedoch nicht über acht Wochen, zu 
verlängern. 
Mit dem Spedition= und Grossohandel kann ein Detailhandel in der Regel, und 
wenn nicht durch ein bewilligces Firum die Consumtionabgaben gesichere sind, nicht ver- 
bunden werden. « 
Der Accisebeschluß bestehet darinnen, daß die Speditionguͤter in ein sicheres Behäle- 
niß, auf des Spediteurs Kosten und Gefahr, niedergelege werden, so mit zwei verschiedenen 
( 11“) 
Scedition= 
waaren.
	        
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