Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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öffentlichen Lehr= und Unterrichts= Anstalten, Beneficien, Einkünften und Nutzungen, auch 
Plis causis, ferner ungestöre gelassen und ohne Abbruch geschützt und gehandhabt werden 
sollen, und es in Ansehung der Verpflichtung der bei dem Ober-Cousistorlo, bei andern 
Cousistoriis und geistlichen Gerichten Augsburgischer Confession, in Unserm Köntgreiche anzu- 
stelleuden Personen, ingleichen der Kirchen= und Schuldiener dieser Confession und ibres 
Bekenntnisses dazu, bei der zeithecigen Verfassung und Einrichtung sein serneres Bewenden 
baben soll, immaßen Wir namentlich den von Unsers älcern Herrn Vaters, Königl. 
Majestät, dem vormaligen Gehelmen Consilio ertheilten, seitdem fortwährend bestandenen, 
zuletzt von Unsers jüngstverstorbenen Herrn Bruders Liebden, auf die zuc evangelischen 
Kieche sich bekennenden Mitglieder des Geheimen Rathes erstreckren Auftrag zu Besorgung 
der evangelischen Religionsangelegenbeiten bestehen lassen und erneuern; 
Als lassen Wir es auch im Uibrigen bei den, von weiland Unsers Herrn Bruders Lieb- 
den, in den Mandaken vom 1 ten Februar 1807 und 1 8ten März 1811, auch dem 
Reseripte vom 'ten August 1815, getroffenen Bestimmungen unverändert bewenden. Dem 
gemäß soll die Ausübung des Rômisch-katholischen Gottesdienstes der Ausübung des Gortes- 
diensies der Augsburgischen Confessionsverwandten gänzlich gleichgestelle bleiben, und Unsere 
getreuen Uncerthanen beider Confessionen gleiche bürgerliche und politische Rechte ohne Ein- 
schränkung ferner zu genießen haben; nicht minder sollen den reformirten Religionsverwand- 
len die freie und öffentliche Ausübung ihres Goktesdienstes, auch eben die bürgerlichen und 
politischen Rechte verbleiben, welche den Römisch= katholischen Glaubensverwandten, durch 
das Mandat vom 16een Februar 1807, zugestanden worden sind, und welche die Augs- 
burgischen Confessionsverwandcen schon vorher genossen haben; auch haben die in hiesigen 
Landen sich aufhaltenden Griechischen Christen der Gleichheit mit den übrigen christlichen 
Religionspartheien in Ansehung ihrer bürgerlichen Gerechesame sich zu gewärtigen. 
Solches alles sehen Wir aus eigener Bewegung, nach hinlänglicher Uiberlegung und 
wohlbedächtigem Eneschlusse, zu erklären Uns bewogen, versprechen es auch andurch für Uns 
und Unsere Nachfolger in der Regierung des Königreichs, bei Unsern Königlichen Hoben 
Worcen, Treue und Glauben, und haben zu dessen Urkund gegenwärtige Unsere Erklárung 
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