Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Bekanntmachung, 
die vereinigte Blindenanstalt zu Dresden betreffend. 
Nochem die für zweckmäßig eracheete Vereinigung der bisher zu Dresden bestandenen zwei 
verschiedenen Blindenanstalten, nämlich des Flemming-Seecklingschen Erziehungsinsticurs 
für Blinde, und der von dem Privatvereine, zu Uncerstütung blinder und erblindender Per- 
sonen, errichteten Blinden= Unterrichts= und Versorgungs= auch Heil-Anstalt, in 
eine allgemeine Blindenanstale, 
durch Vermiételung der allerhöchsten Orts zu solchem Zweck ernannten Commission, unter 
gemeinsamen Einverständnisse der bisherigen Vorsteher besagter Insticute, zu Stande ge- 
kommen und, nach der hierauf erfolgten allerhöchsten Genehmigung, vom 1 sten Juli 1825 
an in Wirksamkeic getreten ist, der bisherige Erfolg auch die Nußlichkeit dieser Ver- 
einigung bewähret hat; so wird gegenwärtig über die Verfassung und den Zweck be- 
sagten Insticuts, über die hierbei bestehende commissarische Oberaussiche und die Erfor- 
dernisse bei Einreichung von Gesuchen um Aufnahme blinder Personen in das Institur, 
Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
Die vereinigte Blindenanstalt zu Dresden, zu deren Unterbringung der Blinden- 
Unterstützungs-Verein ein, demselben in hiesiger Wilsdruffer Vorstade eigenthumlich zu- 
gehöriges, Haus und Gartengrundstück seit dem 1 en Juli 1825 zur unentgeldlichen 
Benutzung überlassen hat, ist als ein, mit Landesherrlicher Genehmigung und Unrer- 
stützung bestehendes, 
Privatinstitut 
zu betrachten und es sollen die betreffenden Insticursfonds jeder Art, und zwar die be- 
reits vorhandenen sowohl, als die sernerhin zu erwerbenden, als Eigenehum der vereimg- 
ten Anstalt angesehen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.